Entwaldungs-Verordnung: Große Firmen müssen ab Dezember liefern
Veröffentlicht am: 25.07.2026 um 06:13 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Europäische Kommission hat neue Rechtsakte zur Umsetzung der Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) verabschiedet. Mitte Juli folgten ein delegierter Rechtsakt und ein Durchführungsakt mit Details zu Zeitplan, Produktgruppen und technischen Anforderungen. Ziel: Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten durchsetzen.
Gestaffelte Fristen für Unternehmen
Die EUDR wird schrittweise eingeführt – abhängig von der Unternehmensgröße. Für große und mittlere Unternehmen wird sie ab dem 30. Dezember 2026 verbindlich. Kleinere und Kleinstunternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit.
Eine Sonderregelung gilt für Produkte, die erst durch die aktuelle Aktualisierung in den Geltungsbereich fielen. Hier greifen die Vorgaben für alle Unternehmen ab dem 30. Dezember 2027.
Neue Produkte im Visier
Die Kommission hat den Produktkatalog angepasst. Neu aufgenommen wurden unter anderem löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate und gefrorene Rinderzungen. Gestrichen wurden dagegen Rindsleder und Reifen.
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Die Änderungen zeigen: Die Verordnung reagiert dynamisch auf Marktentwicklungen und Umweltanalysen. Unternehmen müssen ihre Lieferketten nun auf die neuen Warengruppen prüfen – und fristgerecht Due-Diligence-Erklärungen abgeben.
Digitale Plattform wieder online
Herzstück der Umsetzung ist das digitale Informationssystem der EU. Dort müssen Unternehmen nachweisen, dass ihre Produkte nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung zusammenhängen. Nach einer Unterbrechung ist die Plattform wieder zugänglich.
Doch nicht alle sind zufrieden. Branchenvertreter äußerten in den vergangenen Monaten Vorbehalte. Der Verband Druck und Medien Hessen kritisierte bereits im Frühjahr: Die angekündigten Entlastungsmaßnahmen seien inkonsequent, die Komplexität bleibe hoch.
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Während die EU die rechtlichen Leitplanken setzt, geht es nun um die nationale Umsetzung. Verbände drängen auf eine praxisnahe Handhabung – um die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie nicht zu gefährden.
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