Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige müssen bis 30. Juni abrechnen
06.06.2026 - 22:40:22 | boerse-global.de
Bis zum 30. Juni 2026 müssen Pflegebedürftige ihre Belege einreichen – sonst verfallen Ansprüche aus 2025. Der Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro ist zweckgebunden und verfällt ersatzlos.
Wer Anspruch hat und wie es funktioniert
Seit Januar 2025 steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade (1 bis 5) ein monatlicher Entlastungsbetrag von 131 Euro zu. Die Regelung nach § 45b SGB XI soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Betroffenen fördern. Maximal sind 1.572 Euro pro Jahr möglich.
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Nicht verbrauchte Monatsbeträge lassen sich innerhalb eines Kalenderjahres ansparen. Ein Übertrag ins Folgejahr ist nur bis zum 30. Juni erlaubt. Für 2025 bedeutet das: Alle Restansprüche verfallen ersatzlos mit Ablauf des 30. Juni 2026.
Die Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip. Pflegebedürftige reichen Rechnungen über qualifizierte Leistungen bei ihrer Pflegekasse ein. Alternativ ist eine direkte Abrechnung per Abtretungserklärung an den Dienstleister möglich.
Worauf Betroffene achten müssen
Der Entlastungsbetrag darf nur für anerkannte Angebote genutzt werden. Dazu zählen Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie qualifizierte Alltagsbegleitungen und Haushaltshilfen.
Branchenbeobachtungen zufolge kennen rund 73 Prozent der Pflegehaushalte den Entlastungsbetrag – nutzen tun ihn aber nur etwa 40 Prozent. Ein häufiger Fehler: die Beauftragung nicht anerkannter Anbieter wie Nachbarn oder Reinigungskräfte ohne Zertifizierung. Das Bundessozialgericht bestätigte in Urteilen vom 30. August 2023, dass eine Anerkennung nach Landesrecht zwingend erforderlich ist.
Weitere Einschränkung: Bei Pflegegrad 2 bis 5 dürfen Leistungen der Selbstversorgung wie Hilfe beim Duschen oder Ankleiden nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Diese fallen unter die regulären Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Nur bei Pflegegrad 1 ist eine flexiblere Nutzung möglich.
Reformen in der Pipeline
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Während die Frist für Altansprüche abläuft, plant das Bundesgesundheitsministerium unter Nina Warken (CDU) umfassende Änderungen. Der Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht unter anderem vor, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 künftig zu streichen. Der Fokus soll stärker auf Prävention liegen.
Zudem plant das Ministerium eine Absenkung der Einkommensgrenze für den Elternunterhalt. Bisher werden Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen. Ziel ist eine Entlastung der Kommunen, die steigende Ausgaben bei der Hilfe zur Pflege verzeichnen. Sieben Kommunen klagen derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die aktuelle Lastenverteilung.
Weitere Maßnahmen des PNOG: eine jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen ab 2028 sowie ein digitales Pflege-Cockpit zur besseren Verwaltung der Ansprüche. Zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung ist zudem eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Gespräch.
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