Entgelttransparenz: Schweigeklauseln unwirksam seit Juni 2026
28.06.2026 - 16:43:55 | boerse-global.de
Grund sind Überkapazitäten und hohe Krankenstände.
Konflikt um Sonderzahlungen bei Mercedes-Benz
Der Vorstand informierte die Belegschaft am Freitag per Video über die Entscheidung. Die Sonderzahlung in Höhe von 18,4 Prozent eines Monatsgehalts wäre regulär im Juli fällig gewesen. CEO Ola Källenius und Personalvorstand Britta Seeger begründeten den Schritt mit einer über dem Bedarf liegenden Werkskapazität und einem hohen Krankenstand.
Zudem entfielen laut Unternehmensangaben nur noch 15 Prozent des Absatzes auf den deutschen Markt. Hier sind aber zwei Drittel der Belegschaft beschäftigt. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Ergun Lümali kritisierte das Vorgehen als einseitigen Alleingang. Es habe keine Verhandlungen über eine vom Vorstand geforderte Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich gegeben.
Besonders im Werk Bremen mit rund 11.500 Beschäftigten löste die Ankündigung Unmut aus. Berichten zufolge verließen dort Mitarbeiter aus Protest vorzeitig ihre Schichten. Die IG Metall bezeichnete die Verschiebung als einseitige Belastung der Arbeitnehmer. Für den Herbst 2026 erwartet das Unternehmen neue Tarifverhandlungen.
Verpasste Fristen bei der EU-Entgelttransparenz
Parallel zu den betriebsinternen Auseinandersetzungen verschärft sich die rechtliche Lage für Arbeitgeber. Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) zum 7. Juni 2026 versäumt. Ein entsprechendes Gesetz wird frühestens für Anfang 2027 erwartet.
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Trotzdem sind deutsche Arbeitsgerichte bereits seit dem 8. Juni dazu verpflichtet, bestehende Gesetze richtlinienkonform auszulegen. Schweigeklauseln zu Gehältern in Arbeitsverträgen gelten seit dem Stichtag als unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte zudem bereits am 23. Oktober 2025 klar: Der Nachweis eines einzigen besser bezahlten Kollegen kann ausreichen, um den Anschein einer Diskriminierung zu begründen.
Bei Verstößen drohen Lohnnachzahlungen für Zeiträume von bis zu drei Jahren. Öffentliche Arbeitgeber sind zudem bereits jetzt unmittelbar verpflichtet, Einstiegsgehälter transparent zu nennen.
Blockade beim Nationalen Aktionsplan zur Tarifbindung
Die Bemühungen zur Stärkung der Tarifbindung in Deutschland stocken auf politischer Ebene. Das CDU-geführue Wirtschaftsministerium unter Katherina Reiche blockiert derzeit einen nationalen Aktionsplan. Dieser hätte gemäß EU-Mindestlohnrichtlinie bis Ende 2025 vorgelegt werden müssen.
Das Ministerium knüpft seine Zustimmung an Zugeständnisse bei der Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes. Aktuell unterliegen in Deutschland nur rund 49 Prozent der Beschäftigten einer Tarifbindung. Die EU strebt dagegen eine Quote von 80 Prozent an.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) warnt vor den Folgen der Säumnis. Schätzungen zufolge entgehen dem Staat und den Sozialversicherungen durch Tarifflucht jährlich rund 65 Milliarden Euro. Die EU-Kommission hat bereits mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und fünf weitere Mitgliedstaaten gedroht.
Aktuelle Rechtsprechung zu Massenentlassungen und Pfändungen
Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte in den letzten Monaten die Anforderungen an betriebliche Veränderungsprozesse. In mehreren Beschlüssen vom 19. März und 1. April bestätigten die Richter: Kündigungen ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige sind grundsätzlich unwirksam. Dieser Fehler kann nicht nachträglich geheilt werden.
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Eine Nuancierung erfolgte durch ein Urteil vom Donnerstag. Das BAG befand, dass geringfügige Abweichungen bei der Anzahl der in der Anzeige genannten Personen unschädlich sein können – sofern der Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. Im konkreten Fall blieb die Kündigung wirksam, obwohl ein Insolvenzverwalter leicht abweichende Mitarbeiterzahlen gemeldet hatte.
Arbeitgeber müssen zudem bei der Abwicklung von Entgelten verstärkt auf Pfändungsgrenzen achten. Bestimmte Gehaltsbestandteile wie das zusätzliche Urlaubsgeld oder die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung sind absolut unpfändbar. Auch Zulagen für Sonntags- oder Nachtarbeit unterliegen dem Pfändungsschutz. Schicht- oder Samstagszulagen gelten dagegen als pfändbar.
