Entgelttransparenz: Gehaltsspannen-Pflicht ab 7. Juni für alle
28.05.2026 - 12:41:09 | boerse-global.deZahlreiche gesetzliche Neuerungen und Gerichtsurteile verändern ab Mitte 2026 die Anforderungen an Arbeitgeber grundlegend. Besonders die europäische Entgelttransparenzrichtlinie zwingt Unternehmen zum Umdenken.
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Strengere Vorgaben für gleichen Lohn
Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Richtlinie 2023/970 umsetzen. Die Neuregelung bringt weitreichende Pflichten für Arbeitgeber mit sich. Künftig ist es verboten, Bewerber nach ihrem aktuellen oder früheren Gehalt zu fragen. Stattdessen müssen Stellenanzeigen die erwartete Gehaltsspanne enthalten.
Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten werden zudem regelmäßig über interne Lohnunterschiede berichten müssen. Liegt die geschlechtsspezifische Gehaltslücke bei über fünf Prozent und fehlt eine objektive Rechtfertigung, ist eine umfassende Gehaltsüberprüfung fällig. Juristen weisen außerdem darauf hin, dass die Beweislast bei Vergütungsstreitigkeiten künftig beim Arbeitgeber liegt.
Bahnbrechendes Urteil zur Betriebsratsvergütung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24) für Klarheit bei Vergütungsansprüchen von Betriebsratsmitgliedern gesorgt. Das Gericht identifizierte drei verschiedene rechtliche Grundlagen für solche Ansprüche: die Mindestvergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG, hypothetische Karriereentwicklungen sowie direkte vertragliche Ansprüche.
Die Richter betonten, dass Kläger ihre Anträge mit Haupt- und Hilfsanträgen strukturieren müssen. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe sei nicht erforderlich gewesen – eine Abgrenzung zu einem früheren BGH-Urteil von Januar 2023.
Steuerfallen bei Sachbezügen vermeiden
Für Juni 2026 gelten aktualisierte Steuerrichtlinien, die besondere Risiken bei der Besteuerung von Sachbezügen wie Aktienoptionen und Incentives aufzeigen. Reicht das Gehalt eines Mitarbeiters nicht aus, um die fällige Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf diese Zuwendungen zu decken, muss der Beschäftigte die fehlenden Mittel selbst bereitstellen.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverzüglich das zuständige Finanzamt zu informieren. Unterlässt er diese Meldung, droht die Haftung für die Steuerschuld. Alternativ können Unternehmen auf eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ausweichen.
Abfindungsvereinbarungen: Fallstricke im Detail
Fehler in Abfindungs- und Aufhebungsverträgen können teuer werden. Das Landesarbeitsgericht Köln verurteilte am 19. November 2025 (4 SLa 276/25) einen Arbeitgeber zur Nachzahlung, weil die Überbrückungsgelder falsch strukturiert waren.
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Experten des Verbandes Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) empfehlen, solche Verträge strikt schriftlich abzufassen. Zu den wesentlichen Bestandteilen zählen klar definierte Beendigungsdaten, Regelungen zu Urlaub und Freistellung, die Abfindungshöhe sowie die Rückgabe von Firmeneigentum. Arbeitgeber sollten zudem jeglichen Druck während der Verhandlungen vermeiden – das BAG legt strenge Maßstäbe an die Verhandlungsfairness an.
Frührente und Pension: Zwei wichtige Entwicklungen
Lebensarbeitszeitkonten gewinnen als Modell zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands an Bedeutung. Beschäftigte verzichten dabei auf einen Teil ihres Gehalts, sammeln Guthaben auf einem Zeitwertkonto und nutzen es später für eine Freistellung bei fortlaufender Vergütung.
Parallel dazu steigen die Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Der Auszahlungszeitpunkt hängt vom Rentenbeginn ab: Wer vor April 2004 in Rente ging, erhält die Erhöhung bereits Ende Juni 2026, alle anderen Ende Juli.
Nicht zuletzt müssen Arbeitgeber die gestiegene Ausgleichsabgabe für das Berichtsjahr 2025 beachten. Firmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, die ihre Pflichtquote nicht erfüllten, zahlen monatlich zwischen 155 und 815 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz. Die Meldefrist für diese Zahlen endete am 31. März 2026.
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