Entgeltgleichheit: Frauen verdienen 16% weniger – BAG verschärft Anforderungen
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Umsetzungsfrist für die europäische Lohntransparenzrichtlinie ist im Juni 2026 abgelaufen, ohne dass die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hat. Während die politische Opposition auf eine schnelle Implementierung dringt, verschärft die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits jetzt die Anforderungen an Arbeitgeber bei der Begründung von Entgeltunterschieden.
Am 7. Juni 2026 endete die Frist für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Lohntransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 in nationales Recht zu überführen. Deutschland hat diesen Termin verstreichen lassen; bereits bis zum 2. Februar 2026 war kein Referentenentwurf aus den zuständigen Ministerien vorgelegt worden.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durch verbindliche Transparenzstandards zu stärken und Durchsetzungsmechanismen zu verbessern.
Politischer Druck angesichts bestehender Entgeltlücken
Im Bundestag forderte die Linke-Fraktion mittels eines Antrags (21/7916) die unverzügliche Vorlage eines Gesetzentwurfs. Dieser soll neben der vollständigen Umsetzung der EU-Vorgaben auch ein Verbandsklagerecht beinhalten.
Zur Begründung verwies die Fraktion auf aktuelle Daten zur Entgeltsituation in Deutschland. Demnach verdienen Frauen im Durchschnitt 16 % weniger Brutto-Stundenlohn als Männer. Bezogen auf den Jahresverdienst beläuft sich die Differenz sogar auf 39 %.
Besonders deutlich fallen die Unterschiede bei Frauen mit Fluchterfahrung aus, bei denen die Lücke beim Brutto-Stundenlohn bis zu 41 % beträgt. Nach Abzug struktureller Faktoren verbleibt laut den Angaben eine unerklärte Restlücke von 6 %.
Rechtsprechung erhöht Prozessrisiken für Arbeitgeber
Unabhängig von der verzögerten gesetzlichen Umsetzung hat die Rechtsprechung die Hürden für Arbeitgeber bereits angehoben. In einer Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass bereits eine einzige besser bezahlte Vergleichsperson des anderen Geschlechts ausreicht, um die Vermutung einer Lohndiskriminierung zu begründen. Dies gelte auch dann, wenn die Vergleichsgruppe insgesamt groß sei; die Betrachtung eines Medians sei in diesem Fall unerheblich.
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In der Folge liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Dieser muss nachweisen, dass für die Gehaltsdifferenz objektive und geschlechtsunabhängige Gründe vorliegen. Juristen ordnen diese Rechtsprechung als erhebliches Prozessrisiko für Unternehmen ein, da der Einzelvergleich mit einem Spitzenverdiener des anderen Geschlechts nun als ausreichendes Diskriminierungsindiz gewertet wird.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, über das am 18. August 2026 entschieden wurde (2 Sa 14/24), bestätigte das Gericht zwar die Beweislastumkehr durch einen Paarvergleich, betonte jedoch auch Grenzen. So führe der Vergleich mit einem Spitzenverdiener nicht automatisch dazu, dass dessen Gehalt zum neuen Zielgehalt der Klägerseite werde.
Arbeitgeber könnten Differenzen sachlich durch Kriterien wie Erfahrung oder eine längere Betriebszugehörigkeit erklären. Im konkreten Fall obsiegte die Klägerin jedoch teilweise hinsichtlich der Differenzen zum männlichen Median sowie bei aktienbezogenen Leistungen.
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Statistische Einordnung der Verdienststrukturen
Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verdeutlichen das aktuelle Lohngefüge in Deutschland. Für das Jahr 2025 wurde ein Median-Bruttojahresverdienst für Vollzeitbeschäftigte von 54.066 Euro ermittelt, was einer Steigerung von 1.907 Euro gegenüber dem Vorjahr entspricht. Der Durchschnittsverdienst lag im selben Zeitraum bei 64.441 Euro.
Die Spreizung der Einkommen ist dabei erheblich: Während die untersten 10 % der Einkommensbezieher bis zu 33.828 Euro erhielten, begannen die obersten 10 % bei 100.719 Euro. Das oberste 1 % der Verdienstskala verzeichnete Einkommen ab 219.110 Euro. Regional bestehen weiterhin Differenzen zwischen dem Ost-Median (46.013 Euro) und dem West-Median (55.435 Euro).
Auf Branchenebene wies die Energieversorgung mit 77.522 Euro den höchsten Median auf, während das Gastgewerbe mit 35.545 Euro den niedrigsten Wert verzeichnete. Der gesetzliche Mindestlohn ist für das Jahr 2026 auf 13,90 Euro festgesetzt und soll im Jahr 2027 auf 14,60 Euro steigen.
