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Energy Sharing ab Juni: Solarstrom direkt an Nachbarn für 15–25 Cent

26.05.2026 - 21:30:14 | boerse-global.de

Ab Juni 2026 erlaubt Energy Sharing den Direktverkauf von Solarstrom. Steuerliche Fallstricke und der Smart-Meter-Mangel prägen den Markt.

Energy Sharing ab Juni: Solarstrom direkt an Nachbarn für 15–25 Cent - Foto: über boerse-global.de
Energy Sharing ab Juni: Solarstrom direkt an Nachbarn für 15–25 Cent - Foto: über boerse-global.de

Bereits im ersten Quartal 2026 entfielen 60 Prozent der neu installierten Leistung auf gewerbliche Anlagen – ein gewaltiger Sprung gegenüber 25 Prozent im Jahr 2023. Doch für Betreiber wird das Geschäft zunehmend komplizierter. Steuerfallen, neue Gerichtsurteile und der Start von „Energy Sharing" am 1. Juni 2026 verlangen ein Umdenken.

Energy Sharing: Die große Chance ab Juni

Am 1. Juni tritt mit Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Neuerung in Kraft, die den Markt grundlegend verändern dürfte. Betreiber von Solaranlagen dürfen dann überschüssigen Strom direkt an Nachbarn verkaufen – über das öffentliche Netz. Der Preis: zwischen 15 und 25 Cent pro Kilowattstunde. Zum Vergleich: Die aktuelle Einspeisevergütung ist auf unter 8 Cent gefallen.

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„Der Markt hat seinen Tiefpunkt Mitte des ersten Quartals 2026 durchschritten und befindet sich nun auf einem stabilen Aufwärtstrend", sagt Jan Paul Dahm, Geschäftsführer von EWS. Für Verbraucher könnte das Modell die jährlichen Stromkosten um bis zu 50 Prozent senken.

Doch es gibt einen Haken: Die breite Einführung hängt an den Smart Metern – und die sind in Deutschland noch Mangelware. Nur rund 5,5 Prozent der Haushalte verfügten im Mai 2026 über die digitalen Zähler, die für die komplizierte Abrechnung nötig sind. Ab 2028 soll Energy Sharing dann auf das gesamte Netzgebiet ausgeweitet werden.

Steuerfallen für Anlagenbetreiber

Mit der zunehmenden Kommerzialisierung von PV-Anlagen rücken steuerliche Fragen in den Fokus. Neue Richtlinien für den Sommer 2026 regeln die Behandlung von wiederkehrenden Zahlungen bei der Übertragung von Solaranlagen nach Paragraf 20 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Zahlungen müssen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden. Der Zinsanteil gilt als Einkünfte aus Kapitalvermögen – und wird mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent berechnet.

Besonders knifflig: die Ermittlung des Kapitalkontos für den Verlustausgleich nach Paragraf 15a EStG. Bei Kommanditgesellschaften (KG) und ähnlichen Rechtsformen wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entscheidet das steuerliche Kapitalkonto darüber, in welchem Umfang Verluste verrechnet werden können. Abweichungen zur Handelsbilanz – etwa durch geringwertige Wirtschaftsgüter oder steuerliche Rücklagen – können hier schnell zur Falle werden.

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Auch die Einbringung von Anlagen in eine Gesellschaft hat steuerliche Konsequenzen. Nach Paragraf 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wird ein Einbringungsgewinn ermittelt: fiktiver Verkaufspreis abzüglich Einbringungskosten und Buchwert. Wer zuvor Rücklagen nach Paragraf 7g EStG gebildet hat, muss deren Auflösung ebenfalls berücksichtigen – das kann den steuerlichen Gewinn deutlich erhöhen.

Balkonkraftwerke boomen – trotz Gerichtsentscheid

Am anderen Ende des Spektrums läuft das Geschäft mit Mini-Solaranlagen rund. Über 1,3 Millionen Balkonkraftwerke sind inzwischen in Betrieb, so die Bundesnetzagentur. Seit 2023 sind sie von der Mehrwertsteuer befreit, seit Herbst 2024 haben Mieter ein gesetzliches Recht auf Installation. Ein Standard-Set mit 800 Watt kostet zwischen 250 und 500 Euro und amortisiert sich in vier bis fünf Jahren – besonders in Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen mit zusätzlichen Förderungen.

Doch nicht jeder Sonnenhungrige bekommt, was er will. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 17. März 2026: Eine 50 Jahre alte Kiefer darf nicht gefällt werden, nur weil sie eine geplante PV-Anlage verschattet. Der wirtschaftliche Verlust – etwa der Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts – wiege weniger schwer als der ökologische Wert des Baumes. Naturschutz und Klimaschutz stehen demnach gleichrangig nebeneinander.

Netz am Limit: Negative Strompreise als Dauerproblem

Die Kehrseite des Solarbooms zeigte sich am 1. Mai 2026: Die Strompreise stürzten auf minus 500 Euro pro Megawattstunde – verursacht durch massive Solareinspeisung bei geringer Nachfrage. Energieökonom Lion Hirth bezifferte die Kosten für diesen einen Tag auf rund 88 Millionen Euro an Einspeisevergütungen. Das Netz stand kurz vor dem Kollaps.

Die Zahl der Stunden mit negativen Strompreisen wird für 2026 auf 700 bis 900 geschätzt – nach 575 Stunden im Jahr 2025. Der Druck auf die Politik wächst: Die Bundesregierung plant, die garantierten Einspeisevergütungen für Neuanlagen ab 2027 abzuschaffen.

Kommunen als Vorreiter

Einige Städte machen vor, wie es gehen kann. In Alzey installierte die Stadt acht PV-Anlagen mit insgesamt 450 Kilowatt-Peak (kWp) und fünf Speichern. Ergebnis: eine Eigenverbrauchsquote von 50 Prozent und jährliche Einsparungen von rund 60.000 Euro. Überschüssiger Strom wird über Bilanzkreismodelle auf andere städtische Gebäude wie Schulen oder Kitas verteilt. Eine clevere Absicherung gegen steigende Energiepreise.

Ausblick: Intelligente Systeme statt reiner Einspeisung

Die Zukunft gehört dem Direktvermarktungsmodell. Eine Analyse von 1Komma5° zeigt: Wer ohne Speicher direkt vermarktet, muss mit 64 Prozent weniger Ertrag rechnen als bei der aktuellen Einspeisevergütung. Wer dagegen auf ein „intelligentes" System setzt – Speicher, Direktvermarktung und variable Netzentgelte kombiniert – kann die Profitabilität um fast 29 Prozent steigern.

Für Investoren und Unternehmer heißt das: Der Fokus verschiebt sich von der reinen Stromproduktion hin zur Synchronisation von Erzeugung, Speicherung und lokalem Verbrauch. Der breite Rollout von Energy Sharing ab 2028 und die flächendeckende Einführung von Smart Metern bis 2029 werden diesen trend weiter beschleunigen. Wer jetzt die Weichen richtig stellt, kann von der Neuausrichtung des Solarmarktes profitieren.

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