Energetische, Sanierung

Energetische Sanierung: Steuerermäßigung auf Miteigentumsanteil begrenzt

Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 11:34 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bei energetischen Sanierungen koppelt das Finanzgericht Münster die Steuerermäßigung an den Eigentumsanteil; eine Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Finanzgericht Münster begrenzt Steuerbonus bei Miteigentum
Nahaufnahme einer Hausfassade während der Sanierung mit Baumaterialien und Holzgerüst in einem Hof Illustration mit AI erstellt.

Das Finanzgericht Münster hat die steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen bei Miteigentum an einer Immobilie eingeschränkt. Mit Urteil vom 23. Juni 2026 (Aktenzeichen 6 K 1431/23 E) entschieden die Richter, dass die Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den jeweiligen Miteigentumsanteil begrenzt ist. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn ein Miteigentümer die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe oder zu einem höheren Teil allein getragen hat, wie das Fachportal haufe.de am 16. September 2026 berichtete.

Begrenzung greift unabhängig von der tatsächlichen Kostentragung

Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG soll Eigentümern Anreize bieten, selbstgenutzten Wohnraum energetisch zu modernisieren. Gesetzlich vorgesehen ist dabei eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, die auf drei Jahre verteilt wird. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei maximal 40.000 Euro je Objekt.

Im verhandelten Fall ging es um die Frage, in welchem Umfang die Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können, wenn eine Immobilie mehreren Eigentümern gemeinsam gehört, die Rechnungen für die energetische Sanierung jedoch ungleich verteilt oder von einer Partei allein beglichen wurden.

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Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass der steuerliche Abzug strikt an den zivilrechtlichen Miteigentumsanteil gekoppelt ist. Eine über die Quote des jeweiligen Eigentumsanteils hinausgehende steuerliche Berücksichtigung lehnte das Gericht ab.

Trägt ein Miteigentümer mithin die gesamten Kosten einer Sanierungsmaßnahme, verfällt der Teil des steuerlichen Abzugs, der rechnerisch auf die übrigen Anteile entfällt, sofern dieser Rahmen nicht anderweitig genutzt werden kann.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Das Urteil besitzt erhebliche Relevanz für Eigentümergemeinschaften, Ehepaare und Lebenspartner, die gemeinsam Wohneigentum halten und Sanierungsinvestitionen tätigen. Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Damit liegt das Verfahren nun zur endgültigen Klärung beim obersten deutschen Finanzgericht.

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