EmpCo-Richtlinie, Verhältnismäßigkeitsprüfung

EmpCo-Richtlinie: Neue Verhältnismäßigkeitsprüfung für Altbestände ab 27. September

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 19:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Regierungsfraktionen planen für Altbestände eine befristete Einzelfallprüfung. Online-Werbung muss ab dem 27. September 2026 angepasst sein.

Neuer UWG-Paragraf soll Abverkauf alter Waren ermöglichen
Ein Lagerhaus mit gestapelten Waren auf Holzpaletten in gedämpftem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD planen über einen Änderungsantrag die Einführung eines neuen § 15b im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-E). Mit dieser Regelung soll der Abverkauf von Altbeständen vor dem Inkrafttreten des verschärften Umweltwerberechts ermöglicht und die Vernichtung betroffener Waren verhindert werden.

Der Bundestag stimmt am 24. September 2026 in zweiter und dritter Lesung über die Anpassung ab, die in das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts eingebettet ist. Damit könnte das Parlament die Neuregelung drei Tage vor dem Inkrafttreten der deutschen Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie beschließen.

Verhältnismäßigkeitsprüfung statt pauschaler Fristen

Die europäischen EmpCo-Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026. Die geplante Neuregelung bezieht sich gezielt auf Waren, die vor diesem Stichtag in den Verkehr gebracht wurden.

Anstelle einer klassischen, pauschalen Abverkaufsfrist sieht der Entwurf zu § 15b UWG-E eine Einzelfallabwägung vor: Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Vorgaben sind demnach nur nach Treu und Glauben sowie unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchsetzbar. Die Sonderregelung soll befristet bis zum 26. September 2028 gelten.

Zu den gesetzlichen Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung zählen die Schwere des jeweiligen Verstoßes, die Beseitigungsanstrengungen, die entstehenden Kosten sowie die Umweltbelastungen, die aus einer Vernichtung der Waren resultieren würden. Erweist sich ein Anspruch als unverhältnismäßig, ist er ausgeschlossen.

Als mildere Mittel kommen unter anderem Informationspflichten oder das Einräumen einer Abverkaufsfrist in Betracht. Reine Online-Werbung sowie Websites werden von der Ausnahmeregelung jedoch nicht erfasst; diese müssen zum 27. September 2026 vollständig an die neuen Vorgaben angepasst sein.

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Der Bundestag stimmt am 24. September über den neuen § 15b UWG-E ab — drei Tage vor dem EmpCo-Stichtag am 27. September 2026. Der Entwurf sieht keine pauschale Abverkaufsfrist vor, sondern eine Einzelfallabwägung: Unterlassungsansprüche sollen nur nach Treu und Glauben und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchsetzbar sein. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie diese Prüfung für Ihre Altbestände aufsetzen und welche Fristen Sie trotzdem einhalten müssen. Kostenlosen Leitfaden zur Verhältnismäßigkeitsprüfung anfordern

Reaktionen aus Handel und Politik

Der Handelsverband Deutschland (HDE) unterstützt die Pläne der Regierungsfraktionen. Ohne eine entsprechende Regelung drohe die Vernichtung zahlreicher einwandfreier Produkte, deren Verpackungen den neuen Vorschriften nicht entsprechen.

HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth begrüßte den Vorstoß; die Initiative ersetze zwar keine formelle Übergangs- und Abverkaufsfrist, helfe den Unternehmen in der Praxis jedoch enorm. Auch HDE-Bereichsleiter Peter Schröder hob hervor, dass die geplante Sonderregelung eine befristete Verhältnismäßigkeitsprüfung bis zum 26. September 2028 darstelle.

Aus den Reihen der Koalition verwies der CDU/CSU-Verbraucherschutzbeauftragte Sebastian Steineke darauf, dass eine pauschale Fristverlängerung europarechtlich nicht möglich sei. Klagebefugte Verbände stehen damit vor der Anforderung, bis Ende September 2028 genau abzuwägen, welche Verstöße sie abmahnen. Die Deutsche Umwelthilfe kündigte an, den Markt weiterhin zu beobachten und erhebliche Rechtsverstöße auch künftig juristisch zu verfolgen.

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Internationale Einordnung

Auf europäischer Ebene hatte sich das EU-CPC-Netzwerk im Juni 2026 auf ein gemeinsames Verständnis verständigt, das den nationalen Behörden Umsetzungsspielräume einräumt. Andere Mitgliedstaaten wählten andere Wege bei der Umsetzung: In Österreich wurden zivilrechtliche Ansprüche für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, für einen Zeitraum von drei Jahren ausgeschlossen.

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