EmpCo-Regeln, Vorgaben

EmpCo-Regeln: Neue Vorgaben für Umweltwerbung gelten seit 27. September

Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 22:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Unternehmen müssen Umweltaussagen belegen; Verstöße können Bußgelder und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

EmpCo-Regeln seit September: Strengere Vorgaben für Umweltwerbung
Ein minimalistisches, helles Bürointerieur mit poliertem Betonboden und einer einzelnen Pflanze. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland verschärfte Anforderungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Die Umsetzung der sogenannten EmpCo-Regeln (Empowering Consumers), die insbesondere durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgt sind, verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Kommunikation auf Websites und in sozialen Medien grundlegend anzupassen. Vage Begriffe und unbelegte Werbeversprechen mit Umweltbezug können nun weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ende der pauschalen Werbebegriffe ohne Nachweis

Nach den neuen Regelungen ist die Verwendung allgemeiner Begriffe wie „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „nachhaltig“ untersagt, sofern keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.

Der konkrete Vorteil für die Umwelt sowie dessen Geltungsbereich müssen für den Verbraucher unmittelbar erkennbar sein. Dabei darf ein punktueller Vorteil für einen Teilbereich nicht mehr fälschlicherweise auf ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen übertragen werden.

Besonders streng gefasst sind die Vorgaben für Aussagen zur Klimaneutralität. Produktbezogene Werbeversprechen, die eine neutrale, verringerte oder positive Treibhausgasbilanz allein auf Basis von Emissionskompensationen suggerieren, sind nicht mehr zulässig.

Auch Nachhaltigkeitssiegel unterliegen nun einer strengen Kontrolle: Sie müssen entweder auf einem offiziellen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein.

Für zukunftsgerichtete Versprechen fordern die Behörden öffentlich einsehbare, überprüfbare Verpflichtungen sowie einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, die regelmäßig von unabhängiger Seite geprüft werden.

Auswirkungen auf verschiedene Branchen und Finanzdienstleister

Die Neuregelungen betreffen eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen. Im Gartenbau dürfen Bezeichnungen wie „bienenfreundlich“, „insektenfreundlich“ oder „heimisch“ laut Berichten nur noch mit entsprechenden Nachweisen verwendet werden. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) äußerte in diesem Zusammenhang Kritik an einer bestehenden Rechtsunsicherheit und forderte die Anerkennung wissenschaftlicher Pflanzenlisten als Beleg.

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Auch für die Finanzbranche sowie Banken und Versicherer haben die Regeln in der Verbraucherkommunikation Gültigkeit. Der AfW rät Vermittlern in diesem Kontext, geprüfte Aussagen von Produktgebern korrekt wiederzugeben und auf eigene Zuspitzungen zu verzichten.

Neben Umweltaspekten umfassen die neuen Informationspflichten auch technische Details wie Softwareupdates, die Reparierbarkeit von Produkten, Ersatzteilverfügbarkeit und Herstellergarantien für die Haltbarkeit, sofern diese über zwei Jahre hinausgehen.

Sanktionen und Übergangsregelungen für Altbestände

Bei Verstößen gegen die neuen Bestimmungen drohen Unternehmen empfindliche Sanktionen. Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände können Beseitigung und Unterlassung verlangen. In bestimmten Fällen ist zudem ein Einschreiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) möglich.

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Die Bußgelder können bis zu 50.000 Euro betragen; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro sind Strafen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich. Auch Schadensersatzansprüche von Verbrauchern sind nicht ausgeschlossen.

Kurz vor dem Inkrafttreten der Regeln verabschiedete der Bundestag am 24. September 2026 eine Ergänzung in Form des § 15b UWG. Diese Regelung sieht vor, dass bei Waren, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bei Unterlassungsansprüchen eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeit und Treu und Glauben stattfinden muss. Dabei werden die Schwere des Verstoßes, die Kosten einer Beseitigung sowie die damit verbundene Umweltbelastung berücksichtigt.

Diese Übergangsregelung ist bis zum 27. September 2028 befristet. Der Branchenverband ZVEI begrüßte diese Anpassung als Beitrag zur Ressourceneffizienz, während andere Wirtschaftsvertreter vor verbleibender Rechtsunsicherheit warnten, da die Regelung keinen pauschalen Schutz bietet und Gerichte weiterhin im Einzelfall entscheiden.

Umsetzung in Österreich und Ungarn

Ähnliche gesetzliche Verschärfungen traten zum 27. September 2026 auch in Nachbarländern in Kraft. In Österreich erfolgte die Umsetzung durch eine Novelle des UWG (BGBl I Nr. 58/2026). Auch dort sind vage Umweltaussagen ohne Nachweis sowie kompensationsbasierte Klimaversprechen für Produkte nun untersagt.

Der VÖW empfiehlt Betrieben dringend, sämtliche Werbemittel und Kataloge zu prüfen, da verallgemeinerte Angaben entlang der Lieferkette oft nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

In Ungarn gelten die EmpCo-Regeln ebenfalls seit diesem Datum. Das dortige Umsetzungsgesetz wurde bereits im Dezember 2025 verkündet. Eine ursprünglich geplante Übergangsfrist für Altbestände wurde in Ungarn vor dem Inkrafttreten aufgehoben, sodass dort alle am Markt befindlichen Produkte unabhängig vom Produktionsdatum die neuen Kriterien erfüllen müssen.

Die ungarische Wettbewerbsbehörde GVH kann bei Verstößen einschreiten, ohne im Einzelfall eine konkrete Beeinflussung der Verbraucher nachweisen zu müssen.

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