Elternzeit-Urteil: Kündigungsschutz greift vor jedem Abschnitt neu
19.06.2026 - 21:03:35 | boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied am 18. Juni 2026: Der sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz greift vor jedem einzelnen Block einer gestückelten Elternzeit – und zwar unabhängig davon, ob alle Zeiträume in einem einzigen Antrag gebündelt wurden.
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Schutz greift vor jedem Abschnitt neu
Dem Urteil (Az. 2 AZR 213/25) lag der Fall eines Vaters zugrunde. Er war seit Juli 2024 beschäftigt und beantragte vier Elternzeit-Abschnitte von Juli 2024 bis Juli 2027. Der Arbeitgeber kündigte am 9. Oktober 2024 – und zwar mitten in der achtwöchigen Schutzfrist vor dem zweiten geplanten Block.
Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt wird – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn eines Abschnitts. Da der zweite Abschnitt am 11. November 2024 starten sollte, griff der Schutz bereits im Oktober.
Schutz gilt auch in der Probezeit
Ein entscheidender Punkt: Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt unabhängig von der allgemeinen Wartezeit. Selbst in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, in denen das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, ist die Elternzeit-Regelung wirksam.
Das Gericht betonte die gesetzliche Intention: Elternzeit soll vor Benachteiligung schützen. Würde der Schutz bei einem Sammelantrag nur für den ersten Abschnitt gelten, wäre das System bei mehreren Phasen ausgehebelt. Das BAG bestätigte damit die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Münster vom 28. März 2025 und des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 2025.
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Ohne Behörden-Zustimmung keine Kündigung
Ein zentraler Punkt: Besteht der vorwirkende Kündigungsschutz, darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen kündigen. Voraussetzung ist die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Im vorliegenden Fall fehlte diese Genehmigung – die Kündigung ist daher nach § 134 BGB nichtig.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen bei Kündigungen genau prüfen, ob bereits beantragte spätere Elternzeit-Phasen einen neuen Schutzzeitraum auslösen – selbst wenn zwischen den Abschnitten normale Arbeitsphasen liegen.
