Elternzeit-Urteil, BAG

Elternzeit-Urteil: BAG stärkt Kündigungsschutz für jeden Abschnitt

21.06.2026 - 14:12:01 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht gewährt Arbeitnehmern vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt einen eigenständigen Kündigungsschutz, unabhängig von der Wartezeit.

BAG stärkt Kündigungsschutz vor jedem Elternzeit-Abschnitt
Elternzeit-Urteil - Ein Kalender mit hervorgehobenen Daten, die Hand eines Babys berührt die Hand eines Erwachsenen, im Hintergrund juristische Dokumente. 21.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Der sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz beginnt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu.

Das gilt laut Urteil vom 18. Juni (Az. 2 AZR 213/25) auch dann, wenn Beschäftigte mehrere Zeitabschnitte in einem einzigen Schreiben beantragen. Jeder beantragte Abschnitt löst den Schutzmechanismus eigenständig aus.

Anzeige

Das aktuelle Urteil zur Elternzeit zeigt, wie komplex Kündigungsverbote und Fristen geworden sind. Dieser kostenlose Ratgeber hilft Arbeitgebern und Führungskräften, rechtssichere Arbeitsverträge zu gestalten und teure Formfehler von Anfang an zu vermeiden. 19 sofort einsetzbare Muster-Formulierungen entdecken

Schutz für jeden Abschnitt einzeln

Die gesetzliche Regelung ist klar: Bei Kindern bis drei Jahren beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor der Elternzeit. Zwischen dem dritten und achten Lebensjahr sind es 14 Wochen. Das BAG stellte nun fest: Diese Frist gilt für jeden beantragten Zeitraum separat.

Der konkrete Fall: Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2024 beschäftigt. Er beantragte am 23. Juli 2024 Elternzeit für vier verschiedene Zeiträume bis 2027. Der Arbeitgeber kündigte im Oktober 2024 – kurz vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts am 11. November. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Sie fiel in die achtwöchige Schutzfrist vor dem zweiten Abschnitt.

Besonders wichtig: Der Schutz gilt unabhängig von der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Auch Beschäftigte in der Probezeit können sich darauf berufen. Eine Kündigung ist dann nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde möglich – etwa bei Betriebsschließungen.

Strengere Regeln für Arbeitgeber

Das Urteil reiht sich in eine Serie von Entscheidungen ein, die Kündigungen erschweren. Am 7. Mai entschied das BAG: Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens reicht nicht mehr als Zugangsnachweis für eine Kündigung. Grund sind veränderte Postabläufe, bei denen Scans die Unterschrift ersetzen. Experten raten Unternehmen zur persönlichen Übergabe oder Botenzustellung.

Bereits am 1. April (Az. 6 AZR 157/22) urteilten die Richter: Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige führen zur dauerhaften Unwirksamkeit von Kündigungen. Eine Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat lässt sich nicht nachträglich heilen.

Anzeige

Drohen in Ihrem Betrieb Kündigungswellen oder Umstrukturierungen, ist ein rechtssicherer Sozialplan entscheidend für den Schutz der Belegschaft. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Leitfaden für Betriebsräte, wie Sie Ihre Mitbestimmungsrechte bei betriebsbedingten Kündigungen optimal nutzen. Kostenlosen Ratgeber für Betriebsräte herunterladen

Finanzielle Rahmenbedingungen

Die Bedeutung rechtssicherer Verfahren zeigt sich bei aktuellen Umstrukturierungen. Der Spezialchemiekonzern Evonik kündigte am 18. Juni an, weltweit rund 3.200 Stellen bis 2029 abzubauen – davon etwa 2.150 in Deutschland. Betriebsbedingte Kündigungen hat das Unternehmen bis Ende 2032 weitgehend ausgeschlossen. Die Schließung einzelner Standorte wie Witten führt dennoch zu erheblichen Veränderungen.

Für Arbeitnehmer in Elternzeit gelten spezifische finanzielle Regeln. Das Basiselterngeld beträgt maximal 1.800 Euro pro Monat. Seit April 2025 liegt die Einkommensgrenze für den Anspruch bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Das BAG entschied am 28. Januar (Az. 10 AZR 261/24): Eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie darf Beschäftigten in Elternzeit ohne Entgeltanspruch verweigert werden. Ein anteiliger Anspruch besteht nur bei Teilzeittätigkeit während der Elternzeit.

de | wirtschaft | 69596574 |