Elternzeit-Schutz: Acht Wochen gelten für jeden Abschnitt einzeln
19.06.2026 - 12:21:53 | boerse-global.de
Schon kleine Versäumnisse machen Kündigungen unwirksam – und lassen sich nicht nachträglich heilen.
Strengere Regeln für Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden für betriebsbedingte Kündigungen bei Massenentlassungen deutlich erhöht. Mit Urteilen vom 1. April 2026 stellten die Richter klar: Fehlt die Anzeige bei der Agentur für Arbeit oder erfolgt sie zum falschen Zeitpunkt, ist die Kündidung unwirksam.
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Besonders tückisch für Unternehmen: Eine Anzeige, die vor Abschluss der Betriebsratsberatungen erstattet wird, gilt als rechtswidrig. Und anders als bei vielen anderen Verfahrensfehlern gibt es hier keine Nachbesserung. Einmal passiert, bleibt der Fehler endgültig.
Für Arbeitnehmer ergibt sich daraus eine starke Position. Voraussetzung: Sie klagen innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang beim Arbeitsgericht.
Wann die Anzeigepflicht greift
Nicht jeder Betrieb muss bei Entlassungen die Agentur für Arbeit einschalten. Die Pflicht hängt von der Betriebsgröße ab – gemessen innerhalb von 30 Kalendertagen:
- 21 bis 59 Beschäftigte: Bei mehr als 5 Entlassungen
- 60 bis 499 Beschäftigte: Bei mehr als 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Personen
- Ab 500 Beschäftigte: Bei mindestens 30 Entlassungen
Doch die Zahlen sind nur die eine Seite. Die Sozialauswahl muss stimmen. Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sind zu berücksichtigen. Leistungsträger können unter bestimmten Bedingungen ausgenommen werden – aber nur mit guter Begründung.
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Elternzeit-Schutz: Jeder Abschnitt zählt einzeln
Eine aktuelle Entscheidung vom 18. Juni 2026 sorgt für Klarheit beim Kündigungsschutz in der Elternzeit. Das BAG stellt fest: Der besondere Schutz beginnt für jeden Elternzeit-Abschnitt neu – und zwar acht Wochen vorher.
Das gilt selbst dann, wenn Eltern mehrere Abschnitte in einem Schreiben beantragen. Und auch in der Probezeit greift dieser Schutz.
Betriebsrat und Personalrat: Ohne Zustimmung geht nichts
Die Arbeitnehmervertretung spielt eine Schlüsselrolle. In Betrieben mit Personalrat ist eine Kündigung ohne dessen Zustimmung unwirksam – sogar während der sechsmonatigen Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes.
Auch bei Betriebsratswahlen zeigt das BAG klare Kante. Seit Januar 2026 sind Anfechtungen per E-Mail-to-Fax mit eingescannter Unterschrift formwirksam – solange die zweiwöchige Frist eingehalten wird.
