Elternzeit-Kündigungsschutz, BAG

Elternzeit-Kündigungsschutz: BAG stärkt Rechte auch in Probezeit

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 11:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte: Der Kündigungsschutz gilt für jeden Elternzeitabschnitt erneut, selbst in der Probezeit.

BAG-Urteil: Kündigungsschutz greift in Elternzeit auch während der Probezeit
Ein moderner, heller Büroarbeitsplatz mit Laptop und Notizblock in einer professionellen Arbeitsumgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Arbeitnehmern in der Elternzeit grundlegend gestärkt. In einer aktuellen Entscheidung vom 18.06.2026 (Az. 2 AZR 213/25) stellten die Erfurter Richter klar, dass der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut wirksam wird. Dies gilt nach Maßgabe des Urteils ausdrücklich auch dann, wenn sich der betroffene Mitarbeiter noch in der vereinbarten Probezeit befindet.

Umfassender Schutz trotz Probezeit und gebündelter Beantragung

Der Entscheidung lag der Fall eines Technikers zugrunde, der sein Arbeitsverhältnis am 01.07.2024 angetreten hatte. Bereits kurz nach dem Eintritt in das Unternehmen meldete der Mann Elternzeit in insgesamt vier separaten Abschnitten an. Diese sollten sich über einen Zeitraum vom 11.07.2024 bis zum 10.07.2027 erstrecken. Ergänzend dazu beantragte der Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 11.11.2024 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 24 Stunden pro Woche.

Trotz dieser Anmeldung sprach der Arbeitgeber am 09.10.2024 eine Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Techniker noch in der vertraglich festgelegten Probezeit.

Der Arbeitgeber sah hierin offenbar eine Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, doch das BAG erklärte diese Kündigung für unwirksam. Das Gericht betonte, dass der Kündigungsschutz nach dem BEEG auch bei einem gebündelten Antrag auf mehrere Elternzeitabschnitte vollumfänglich greife.

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Rechtliche Tragweite für die betriebliche Praxis

Das Urteil präzisiert die Anwendung des BEEG in einem zentralen Punkt der Personalplanung. Die Richter führten aus, dass der Schutzzeitraum für jeden angemeldeten Abschnitt der Elternzeit separat betrachtet werden muss. Er setzt jeweils vor Beginn des betreffenden Zeitraums ein und schützt den Arbeitnehmer somit vor einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften des BEEG Vorrang vor den flexibleren Kündigungsmodalitäten einer Probezeit haben. Sobald die Elternzeit form- und fristgerecht angemeldet wurde, tritt die Sperrwirkung für Kündigungen ein.

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Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Kündigungsabsichten, sobald Anträge auf Elternzeit vorliegen – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Die Erfurter Richter stellten mit diesem Urteil sicher, dass die Planbarkeit der Elternzeit für Arbeitnehmer nicht durch das Risiko eines kurzfristigen Jobverlustes in der Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses untergraben wird. Der Schutz greift somit unmittelbar mit der wirksamen Inanspruchnahme der gesetzlichen Ansprüche auf Betreuungszeit.

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