Elektromobilitätsgesetz, Sonderrechte

Elektromobilitätsgesetz: Sonderrechte für E-Autos bis Ende 2035 verlängert

Veröffentlicht am: 06.11.2026 um 08:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kommunen behalten Spielraum bei Verkehrsvorteilen; für Plug-in-Hybride gelten künftig strengere Kriterien und weitere Fahrzeugklassen kommen hinzu.
Leere Parkflächen und eine städtische Straße bei Dämmerung, die auf die kommunale Infrastruktur für Elektromobilität hinweist. Illustration mit AI erstellt.

Der Bundestag hat die Fortführung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen und den Rahmen für Sonderrechte von E-Fahrzeugen langfristig gesichert. Die gesetzlichen Privilegien gelten nun bis Ende 2035 statt wie bisher bis zum 31. Dezember 2026. Die Verlängerung der bereits seit 2015 bestehenden Regelung tritt nach der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats sowie der anschließenden Verkündung in Kraft.

Kommunale Sonderrechte und vereinfachte Regeln an Ladesäulen

Mit dem Beschluss behalten Kommunen die Handhabe, elektrisch betriebenen Fahrzeugen besondere Vorteile im Straßenverkehr einzuräumen. Dazu zählen kostenfreies oder gebührenreduziertes Parken, gesonderte Stellflächen, Zufahrtsrechte sowie die Freigabe von Busspuren. Zudem können Städte und Gemeinden die Gebühren für das Anwohnerparken ermäßigen oder komplett erlassen. Die konkreten Ausgestaltungen legen die Kommunen weiterhin eigenständig fest.

Wie der ADAC hervorhebt, ermöglicht das E-Kennzeichen bereits in zahlreichen Gemeinden gebührenfreie Parkplätze, die Nutzung von Sonderfahrstreifen wie Busspuren und reservierte Flächen an Ladepunkten.

Eine Neuerung betrifft den Ladevorgang selbst: An öffentlichen Ladesäulen ist künftig kein E-Kennzeichen mehr vorgeschrieben, um die Stellfläche zu nutzen; das Einstecken des Ladekabels reicht als Nachweis aus. Bestehende E-Kennzeichen behalten ihre Gültigkeit, und vor dem Jahr 2036 zugeteilte Kennzeichen bleiben auch nach dem Auslaufen des Gesetzes vollumfänglich gültig.

Verschärfte Vorgaben für Plug-in-Hybride und neue Fahrzeugklassen

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Für Plug-in-Hybride zieht der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Bevorrechtigung deutlich an. Um weiterhin von den Sonderrechten zu profitieren, müssen Hybridfahrzeuge künftig eine rein elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern aufweisen oder einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer einhalten.

Zuvor lag die geforderte elektrische Mindestreichweite bei 40 Kilometern. Hintergrund der Verschärfung sind unter anderem Feststellungen der EU-Kommission, wonach die realen CO2-Emissionen von Plug-in-Hybriden im Schnitt das 3,5-Fache der offiziellen Typgenehmigung betragen.

Gleichzeitig erweitert die Gesetzesnovelle den Kreis der berechtigten Fahrzeuge. Neu aufgenommen wurden E-Busse, E-Lkw sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e. Zur Überprüfung der gesetzlichen Wirkungen ist die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 30. Juni 2030 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

Regionale Unterschiede und dynamischer Markthochlauf

In der Praxis gestalten sich die Vorteile regional sehr unterschiedlich. Ein Blick nach Nordrhein-Westfalen verdeutlicht das Gefälle auf kommunaler Ebene: Während Düren das kostenlose Parken mit Parkscheibe gestattet, gewährt Köln dies ausschließlich während des Ladevorgangs an einer öffentlichen Säule, hat dafür jedoch vereinzelte Busspur-Abschnitte für Elektrofahrzeuge geöffnet.

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Parallel wächst die Ladeinfrastruktur; so zählte Nordrhein-Westfalen Anfang August rund 41.000 öffentliche Ladepunkte. Bis 2030 soll diese Zahl auf 92.000 steigen, darunter 11.000 Schnellladepunkte.

Die Verlängerung der Vorrechte trifft auf einen wachsenden Marktanteil elektrifizierter Antriebe. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes lag der Anteil reiner Elektroautos an den Pkw-Neuzulassungen im September 2026 bei 34,5 Prozent, während Plug-in-Hybride auf 10,8 Prozent kamen.

Bundesweit kletterte der Anteil reiner Stromer im Oktober 2026 auf 37 Prozent nach 21 Prozent im Vorjahresmonat. Seit Jahresbeginn liegt der Marktanteil rein elektrischer Pkw bei gut 28 Prozent.

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