Einkommensteuer-Vorauszahlung: Vierte Rate ist am 10. Dezember 2026 fällig
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 16:35 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Für Immobilienbesitzer mit Mieteinnahmen rückt die nächste Zahlungsfrist bei den Finanzbehörden näher. Am 10. Dezember 2026 wird die vierte Rate der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr fällig.
Wie Berichte vom 9. Oktober 2026 hervorheben, treffen diese unterjährigen Abschlagszahlungen neben Vermietern vor allem Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Zudem können auch Arbeitnehmer und Rentner zur Vorauszahlung verpflichtet werden, wenn sich nach einer Steuerveranlagung eine entsprechende Nachzahlung ergeben hat.
Gesetzliche Schwellenwerte und quartalsweise Termine
Die Festsetzung von Vorauszahlungen durch das Finanzamt ist an feste Grenzwerte gebunden. Eine Festsetzung erfolgt, sobald die jährliche Steuerschuld mindestens 400 Euro beträgt und jede vierteljährliche Rate mindestens 100 Euro ausmacht. Wie das Portal CHIP berichtet, entscheidet diese 400-Euro-Grenze im Jahr darüber, ob künftig regelmäßige Abschlagszahlungen geleistet werden müssen.
Im regulären Steuerjahr sind vier Fälligkeitstermine vorgesehen: der 10. März, der 10. Juni, der 10. September und der 10. Dezember. Die ermittelte Summe verteilt sich dabei auf die Quartale.
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Bei einer festgesetzten Vorauszahlung von beispielsweise 800 Euro im Jahr beläuft sich der Betrag auf 200 Euro je Quartal. Sämtliche unterjährig gezahlten Beträge sind später im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzurechnen, bei der sie mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet werden.
Fristen, Säumniszuschläge und Anpassungsmöglichkeiten
Bei der Begleichung der fälligen Raten ist auf eine fristgerechte Abwicklung zu achten. Für Zahlungen per Überweisung räumt das Finanzamt eine dreitägige Schonfrist ein. Verstreicht diese Frist ohne Zahlungseingang, droht ein gesetzlicher Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro Monat.
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Steuerpflichtige, deren Einnahmen im laufenden Jahr eingebrochen sind, können jedoch reagieren. Wer 2026 deutlich weniger verdient hat als im Vorjahr oder eine veränderte wirtschaftliche Lage vorweisen kann, hat die Möglichkeit, beim Finanzamt eine begründete Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen.
Ein entsprechender Antrag erfordert geeignete Nachweise und Belege. Bis zur offiziellen Genehmigung durch das Finanzamt behält der bisherige Bescheid allerdings seine Gültigkeit, womit die ursprünglich festgesetzte Rate bis zur Entscheidung fällig bleibt.

