Einkommensteuer, Letzte

Einkommensteuer: Letzte Vorauszahlung für 2026 ist am 10. Dezember fällig

Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 21:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die vierte Einkommensteuer-Rate für 2026 ist am 10. Dezember fällig; bei geringeren Einkünften lässt sich eine Herabsetzung beantragen.
Ein minimalistischer Holzschreibtisch mit einem leeren Kalenderblatt für den Monat Dezember und einem Füllfederhalter. Illustration mit AI erstellt.

Steuerpflichtige müssen sich auf den letzten Zahlungstermin des Jahres einstellen: Die vierte und abschließende Vorauszahlung zur Einkommensteuer für 2026 ist am Donnerstag, 10.12.2026, fällig.

Die quartalsweisen Zahlungen sollen verhindern, dass sich bei der späteren Veranlagung hohe Nachforderungen aufbauen. Da viele Steuerverwaltungen mittlerweile auf separate Benachrichtigungen verzichten, liegt die Einhaltung der Frist in der Verantwortung der Zahlungspflichtigen.

Gesetzliche Vorgaben und betroffene Steuerzahler

Die Vorauszahlungstermine sind im Steuerrecht fest verankert und finden viermal jährlich statt: jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Fällt einer dieser Termine auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

Festgesetzt werden die quartalsweisen Raten gemäß Paragraf 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sobald die Steuerlast des Vorjahres mindestens 400 Euro pro Jahr beträgt. Zudem gilt ein Mindestbetrag von 100 Euro pro Quartalstermin. Betroffen von den Zahlungen sind vorwiegend Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende.

Allerdings können auch Arbeitnehmer und Rentner zur Kasse gebeten werden, sofern frühere Veranlagungen zu Nachzahlungen geführt haben. Bei einer festgestellten Nachzahlung von 800 Euro setzt das Finanzamt beispielsweise vier Raten zu je 200 Euro fest. Ergibt sich bei einem Rentner eine Nachzahlung von 1.000 Euro, können daraus vier quartalsweise Raten von jeweils 250 Euro resultieren.

Wegfall postalischer Erinnerungen durch die Finanzämter

Viele Finanzämter erinnern Steuerzahler nicht mehr per Brief an die anstehenden Vorauszahlungstermine. Die Bundesländer haben den Versand gesonderter Zahlungshinweise zunehmend eingestellt, um Ressourcen zu schonen und Kosten zu senken.

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In Hessen werden entsprechende Erinnerungen bereits seit Dezember 2020 nicht mehr versandt, wodurch das Bundesland nach eigenen Angaben jährlich rund 600.000 Euro an Porto- und Papierkosten einspart.

In Bayern werden Zahlungserinnerungen für Vorauszahlungen seit dem Jahr 2026 nicht mehr verschickt. Wer keinen Dauerauftrag oder ein SEPA-Lastschriftmandat eingerichtet hat, muss den Termin daher selbst überwachen.

Schonfristen, Säumniszuschläge und Nachzahlungszinsen

Für Banküberweisungen gewähren die Behörden eine dreitägige Schonfrist. Für die Fälligkeit im Dezember bedeutet dies, dass Zahlungen noch bis Montag, 14.12.2026, ohne zusätzliche Gebühren eingehen können.

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Geht der Betrag nicht rechtzeitig ein, fällt ein Säumniszuschlag an. Dieser beträgt 1% pro angefangenem Monat und wird auf den auf volle 50 Euro abgerundeten Betrag berechnet. Beläuft sich eine Quartalsrate beispielsweise auf 1.280 Euro, beträgt der Säumniszuschlag 12,50 Euro pro Monat.

Zusätzlich sieht das Steuerrecht Nachzahlungszinsen vor. Diese betragen 0,15% pro Monat, was rund 1,8% pro Jahr entspricht, und greifen ab dem 15. Monat nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres.

Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Sollten die Einkünfte im laufenden Geschäftsjahr deutlich unter den ursprünglichen Erwartungen liegen, können Betroffene eine Reduzierung der geforderten Zahlungen veranlassen. Ein Antrag auf Herabsetzung kann noch vor dem 10.12. über das Online-Portal Elster eingereicht werden.

Ebenso ist eine schriftliche Antragstellung unter Beifügung entsprechender Belege möglich. Eine vollständige Einstellung der Vorauszahlungen kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn die voraussichtliche Steuerlast die gesetzliche Untergrenze von 400 Euro unterschreitet.

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