Eingliederungshilfe: Förderpläne künftig nur alle 5 Jahre geprüft
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Bund, Länder und Kommunen planen eine weitreichende Änderung bei der Überprüfung von Förderplänen für Menschen mit Behinderung. Statt alle zwei Jahre soll der Gesamtplan in der Eingliederungshilfe künftig nur noch alle fünf Jahre geprüft werden.
Der Vorschlag kommt aus einem laufenden Dialogprozess. Ziel ist es, die Verwaltung der sozialen Sicherungssysteme zu entlasten – ohne die Rechte der Leistungsberechtigten zu beschneiden. Eine Verlängerung des Prüfintervalls soll demnach nur dann zulässig sein, wenn die betroffene Person ausdrücklich zustimmt.
Flexiblere Fristen für die Eingliederungshilfe
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte die Empfehlung Mitte Juni 2026. Die bisherige Rechtslage bleibt bis zu einer formalen Gesetzesänderung bestehen: Laut SGB IX muss eine Überprüfung des Gesamtplans spätestens alle zwei Jahre erfolgen.
Der Schritt ist eine Reaktion auf den steigenden Verwaltungsaufwand. Die Zahl der Leistungsberechtigten wächst stetig: 2024 bezogen bundesweit rund 1,03 Millionen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe.
Kommunen unter finanziellem Druck
Hintergrund der Reformbemühungen ist die angespannte Haushaltslage der Städte und Gemeinden. 2025 verzeichneten die kommunalen Haushalte ein Rekorddefizit von 31,9 Milliarden Euro. Besonders die Ausgaben für die Eingliederungshilfe belasten die Kassen stark: Sie stiegen um 11,2 Prozent auf insgesamt 25,2 Milliarden Euro.
Die Nettokosten pro leistungsberechtigter Person schwanken je nach Bundesland enorm. Für 2026 werden sie auf Beträge zwischen 17.700 und 44.900 Euro geschätzt.
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Ende Juni 2026 einigten sich Bund und Länder auf eine Grundsatzeinigung zur sogenannten Veranlassungskonnexität. Ab dem 1. September übernimmt der Bund 80 Prozent der Mehrkosten – sofern ein neues Bundesgesetz bei Ländern und Kommunen jährliche Zusatzbelastungen von über 200 Millionen Euro verursacht.
Neue Regeln im SGB II
Parallel zu den geplanten Änderungen traten bereits zum 1. Juli 2026 Anpassungen in der Grundsicherung in Kraft. Das Schlichtungsverfahren bei Uneinigkeiten über den Kooperationsplan im SGB II entfiel. Jobcenter können Mitwirkungshandlungen nun per Verwaltungsakt festlegen – etwa wenn Absprachen nicht erfüllt oder Gesprächstermine versäumt werden.
Juristen und Sozialverbände beobachten die Entwicklungen kritisch. Besonders der Vertrauensschutz steht im Fokus. Entgegen verbreiteter Annahmen schützt auch ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis nicht vor einer Nachprüfung durch das Versorgungsamt. Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) ist möglich, wenn die Behörde eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands nachweist. Der bisherige Status bleibt dann noch drei Monate erhalten.
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Finanzielle Ansprüche für Leistungsberechtigte
Für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung gibt es spezifische Ansprüche zur Förderung der Teilhabe. 2026 kann ein Mehrbedarf von 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs geltend gemacht werden – sofern Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Bildung erbracht werden. Für Alleinstehende sind das rund 197 Euro monatlich.
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