Einfuhrumsatzsteuer, Finanzgericht

Einfuhrumsatzsteuer: Finanzgericht erlaubt Vorsteuer bei Ex Works

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 14:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Finanzgericht München erlaubt Vorsteuerabzug bei Ex-Works-Lieferungen trotz sofortigem Rücktransport der Ware in Drittländer.

FG München: Vorsteuerabzug bei Ex-Works-Lieferungen gestärkt
Paletten mit Frachtgut in einer Lagerhalle, die für den internationalen Warenverkehr genutzt wird. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Finanzgericht München hat mit einem Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. 5 K 808/23) eine für die Praxis des internationalen Warenhandels bedeutende Entscheidung getroffen.

Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können, wenn die Lieferung unter der Incoterms-Klausel „Ex Works“ (Ab Werk) erfolgt. Das Gericht stellte klar, dass der Käufer bei dieser Liefervereinbarung die notwendige Verfügungsmacht bereits mit dem Beginn der Versendung erlangt.

Verfügungsmacht ab Versendungsbeginn maßgeblich

Die rechtliche Einordnung der Verfügungsmacht ist ein zentraler Aspekt für den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Das Finanzgericht München konkretisierte nun, dass bei einer vereinbarten Lieferung „Ex Works“ der Übergang dieser Verfügungsmacht bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Ware den Ort des Lieferers verlässt.

Die Richter begründeten dies damit, dass der Abnehmer bei einer „Ab Werk“-Lieferung das Risiko und die Kontrolle über den Transport übernimmt. Damit sei die Voraussetzung erfüllt, dass die Ware für das Unternehmen des Abnehmers eingeführt wurde. Dies gelte auch dann, wenn die Ware nach der Einfuhr nicht dauerhaft im Inland verbleibt, sondern zeitnah wieder ausgeführt wird.

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Rücktransport in Drittländer steht Abzug nicht entgegen

Ein wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens war der Umgang mit Waren, die nach dem Import unmittelbar wieder das Zollgebiet verlassen. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf eine Lieferung von Tabakwaren. Diese wurden am 23. April 2020 in das Bundesgebiet eingeführt. Bereits am darauffolgenden Tag erfolgte der Rücktransport der Güter in ein Drittland.

Die Finanzverwaltung hatte in solchen Fällen in der Vergangenheit teilweise die Auffassung vertreten, dass bei einem sofortigen Rücktransport die unternehmerische Nutzung im Inland nicht ausreichend belegt sei. Das Finanzgericht München widersprach dieser Sichtweise jedoch.

Demnach sei der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer auch dann zulässig, wenn der Rücktransport in ein Drittland nahezu unmittelbar nach der Einfuhr stattfindet. Entscheidend bleibe allein, dass der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Güter besessen habe und die Einfuhr für sein Unternehmen erfolgt sei.

Bedeutung für die Logistik- und Steuerpraxis

Das Urteil bietet Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind, eine höhere Rechtssicherheit bei der Verwendung von Standard-Lieferklauseln. Die Incoterms-Klausel „Ex Works“ wird häufig genutzt, um den organisatorischen Aufwand für den Verkäufer zu minimieren, da der Käufer alle Kosten und Risiken ab dem Werk des Lieferanten trägt.

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Juristen weisen darauf hin, dass die Entscheidung des Finanzgerichts die formale Verknüpfung zwischen zivilrechtlicher Risikoübernahme und umsatzsteuerrechtlicher Verfügungsmacht stärkt. Für die Buchhaltung und Steuerabteilungen bedeutet dies, dass die Dokumentation des Versendungsbeginns und der vereinbarten Lieferklauseln eine wesentliche Rolle bei der Absicherung des Vorsteuerabzugs spielt.

Insbesondere in Branchen mit schnellen Warenumschlägen oder komplexen Transitwegen, wie im Handel mit Tabakwaren oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Gütern, verdeutlicht der Fall die Relevanz einer präzisen vertraglichen Gestaltung.

Obwohl das Urteil spezifische Daten aus dem Frühjahr 2020 und eine Entscheidung Ende 2025 umfasst, ist die Signalwirkung für laufende und künftige Steuerprüfungen erheblich. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Importvorgänge unter ähnlichen Bedingungen abgewickelt werden und ob die Voraussetzungen des § 15 UStG im Lichte dieser Rechtsprechung erfüllt sind.

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