Eichrechtsreform, Kfz-Verbände

Eichrechtsreform: Kfz-Verbände fordern weniger Bürokratie für Betriebe

Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 19:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
ZDK und BIV-Kfz verlangen praxistaugliche Regeln, Bestandsschutz und den Verzicht auf zusätzliche Dokumentationspflichten.
Ein technischer Raum mit grauen Stromverteilerschränken und Leitungen an einer Betonwand. Illustration mit AI erstellt.

Das deutsche Kraftfahrzeuggewerbe spricht sich gegen neue bürokratische Belastungen im Rahmen der anstehenden Reform des Eichrechts aus. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) haben am 20. Oktober 2026 in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf der 5. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung gefordert, auf zusätzliche bürokratische Auflagen für Werkstätten und Autohäuser zu verzichten.

Ministerium legt Entwurf zur EU-Richtlinienumsetzung vor

Hintergrund des Vorstoßes der Branchenverbände ist ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), der ebenfalls am 20. Oktober 2026 bekannt wurde.

Das Ministerium legte den Referentenentwurf zur 5. Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vor, um damit die europäische Richtlinie 2026/706 in nationales Recht zu überführen. Das Vorhaben befindet sich nach Angaben des BMWE derzeit in der Verbändeanhörung; ein entsprechender Beschluss des Bundeskabinetts steht bislang noch aus.

Nach den Plänen des BMWE sollen die Neuregelungen grundsätzlich ab dem 10.10.2028 in Kraft treten. Für Wasser- und Wärmezähler ist im Entwurf eine einjährige Einbaukarenz vorgesehen.

Geplante Neuregelungen für Ladeinfrastruktur und Übergangsfristen

Ein wesentlicher Teil des Verordnungsentwurfs betrifft die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Laut BMWE soll ein Ladekabeltausch nach dem neu gefassten § 29a künftig ohne eine erneute Eichung möglich sein. Diese Vereinfachung soll jedoch ausschließlich für Ladeanlagen gelten, die ab dem 10.10.2028 in Verkehr gebracht werden.

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Für bestehende Ladeeinrichtungen sieht das Wirtschaftsministerium Übergangsbestimmungen vor: Demnach gelten Bestandsanlagen noch bis zum 9.4.2030 als konform. Entsprechende Bescheinigungen sollen längstens bis zum 10.4.2038 ihre Gültigkeit behalten.

Zudem sieht der Entwurf des BMWE vor, dass die Abrechnung künftig direkt auf einem Kundengerät angezeigt werden darf. Blockiergebühren fallen laut der Begründung des Ministeriums künftig nicht unter die Vorgaben des Mess- und Eichrechts.

Forderungen der Kfz-Verbände nach Praxistauglichkeit

ZDK und BIV-Kfz verbinden ihre grundsätzliche Haltung mit konkreten Nachbesserungswünschen an die Politik. Hinsichtlich des Ladekabeltauschs nach § 29a fordern beide Verbände eine unmissverständliche Klarstellung im Verordnungstext: Die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung sowie die Siegelung müssten eindeutig als reine Herstellersache definiert werden, um Betreiber vor rechtlichen und praktischen Unklarheiten zu schützen.

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Darüber hinaus dringen ZDK und BIV-Kfz auf einen verlässlichen Bestandsschutz für vorhandene Anlagen, der bis zum regulären Ende der jeweiligen Eichfrist reichen soll, ohne dass Nachrüstungen verlangt werden dürfen.

Um die Betriebe im operativen Alltag nicht weiter zu überlasten, fordern die Verbände zudem, auf die Einführung neuer Beleg- und Aufbewahrungspflichten zu verzichten. Schließlich mahnen ZDK und BIV-Kfz an, die bestehenden Regelungen für Prüf- und Werkstattgeräte unverändert beizubehalten, um Planungssicherheit für die Werkstätten zu gewährleisten.

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