EbAV-II-Richtlinie: aba warnt vor Überregulierung bei EU-Verhandlungen
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 13:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ende Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union seine Verhandlungsposition zur Überprüfung der sogenannten EbAV-II-Richtlinie für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt.
Vor dem Hintergrund der für den Herbst 2026 angesetzten zentralen Verhandlungen im Europäischen Parlament warnt die deutsche Altersvorsorgebranche vor regulatorischen Fehlentwicklungen. Auf der Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ in Bonn bezog die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) klar Stellung zu den Plänen der europäischen Gesetzgeber.
Sorge vor Überregulierung und Forderung nach Mindestharmonisierung
Aus Sicht der aba sind die eigentlichen Ziele der Richtlinienüberarbeitung bislang nicht erreicht. Jürgen Rings betonte für den Fachverband auf der Tagung in Bonn, dass der bewährte EU-Mindestharmonisierungsansatz unbedingt erhalten bleiben müsse. Die aba lehnt delegierte Rechtsakte sowie zusätzliche Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) im Zuge der Novelle strikt ab.
Um praxisfremde Belastungen abzuwenden, verlangt der Verband vor dem Start der Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission eine fundierte Folgenabschätzung durch die EU-Kommission, die unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten erarbeitet werden solle.
Zudem betonte die aba, dass betriebliche Versorgungseinrichtungen eine zentrale Rolle beim Ausbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge spielen müssten. Dafür seien jedoch verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen unabdingbar.
Kritik an Aufsichtsmethoden und Eingriffen in Anlagestrategien
Auch an den diskutierten Instrumenten zur Risikobewertung übten Branchenvertreter deutliche Kritik. Dr. Stefan Nellshen stellte fest, dass die aus dem Versicherungsaufsichtsrecht bekannte Solvency-II-Methodik für Stresstests bei deutschen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht adäquat sei.
Der Rat hat Ende Juni seine Verhandlungsposition zur EbAV-II-Überprüfung festgelegt, im Herbst folgen die zentralen Verhandlungen im Europäischen Parlament. Wer jetzt weiß, welche Punkte die Branche ablehnt — von delegierten Rechtsakten über EIOPA-Leitlinien bis zur Solvency-II-Methodik für Stresstests — kann seine Position gegenüber Aufsicht und Politik rechtzeitig schärfen. Kostenlosen bAV-Leitfaden zur EbAV-II-Novelle anfordern
Gleichzeitig wies Andreas Hilka darauf hin, dass eine Steigerung der Rendite auch im Rahmen von beitragsorientierten Leistungszusagen mit Garantien (Defined-Benefit-Systemen) machbar sei. Dies lasse sich jedoch keinesfalls mit den gegenwärtig vorgeschlagenen Regulierungen auf EU-Ebene vereinbaren, da diese die Handlungsspielräume der Einrichtungen übermäßig einengen würden.
Debatte um das Gesamtkonzept und die gesetzliche Kapitalrente
Neben den europäischen Vorgaben prägten nationale Vorsorgepläne die Diskussion in Bonn, wo unter anderem auch Dr. Natalie Brall aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie Marco Herrmann für die aba referierten. Die aba forderte auf der Fachtagung ein säulenübergreifendes Gesamtkonzept für die Altersvorsorge in Deutschland.
Als Ausgangspunkt hierfür sollten die Empfehlungen der Alterssicherungskommission dienen. Dirk Jargstorff, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der aba, bemängelte, dass der Blick auf das Zusammenspiel der drei Säulen der Altersversorgung bislang fehle.
Hinsichtlich der Diskussionen um eine gesetzliche Kapitalrente unterstrich Jargstorff, dass deren Auswirkungen auf bestehende betriebliche sowie private Systeme dringend berücksichtigt werden müssten. Die Lohnzusatzkosten dürften nicht weiter ansteigen.
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Gegenüber dem BMAS brachte die aba konkrete Vorschläge ein: So sollten bereits bestehende Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung auf eine künftige Beitragspflicht zur gesetzlichen Kapitalrente angerechnet werden.
Ergänzend schlug der Fachverband vor, Branchen mit leistungsfähigen betrieblichen Versorgungssystemen ein kollektives Ausscheiden (Opting-out) über tarifliche Öffnungsklauseln zu ermöglichen.
