E-Rechnungspflicht: Ab 2027 gilt sie für Firmen über 800.000 Euro Umsatz
Veröffentlicht am: 29.10.2026 um 05:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Oktober 2026 ein drittes Anwendungsschreiben zur elektronischen Rechnungsstellung vorgelegt. Mit der Veröffentlichung konkretisiert die Finanzverwaltung wesentliche formale Vorgaben für inländische Geschäftsvorfälle zwischen Unternehmen und schafft zusätzliche Rechtssicherheit vor dem Inkrafttreten der nächsten Umsetzungsstufe. Zugleich bekräftigte das Ministerium den bestehenden Zeitplan.
Fristen und Umsatzgrenzen bleiben bestehen
An den gesetzlich verankerten Stichtagen hält das Ministerium unverändert fest. Ab dem 1. Januar 2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im Jahr 2026 dazu verpflichtet, für inländische B2B-Transaktionen strukturierte E-Rechnungen auszustellen.
Für betroffene Betriebe endet damit zum 31. Dezember 2026 die bisherige Wahlmöglichkeit zwischen Papierbelegen oder einfachen PDF-Dateien und dem elektronischen Format. Maßgeblich für die Einstufung ist der jeweilige Gesamtumsatz.
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Eine einfache PDF-Datei genügt den gesetzlichen Vorgaben künftig nicht mehr. Erforderlich sind strukturierte Datenformate wie XRechnung oder ZUGFeRD. Von der Neuregelung ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis zu einer Grenze von 250 Euro. Ab dem 1. Januar 2028 greift die Verpflichtung zum Versand strukturierter E-Rechnungen schließlich für sämtliche inländischen B2B-Unternehmen, unabhängig von deren Umsatz.
Klarstellungen zu Pflichtangaben, Korrekturen und Formaten
In dem Schreiben vom 15. Oktober 2026 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass rein technische Validierungsfehler ein Dokument umsatzsteuerlich nicht automatisch ungültig machen. Dennoch gelten strenge Anforderungen an die Datensätze: Sämtliche umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen zwingend im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein.
Für ergänzende Unterlagen schafft die Verwaltung Erleichterungen. So sind zusätzliche Anhänge, etwa Stundennachweise oder Timesheets, ausdrücklich als eingebettete Bestandteile der Datei zulässig. Rechnungsberichtigungen dürfen jedoch künftig nicht formlos vorgenommen werden; Korrekturen müssen ebenfalls zwingend als strukturierte E-Rechnung übermittelt werden.
Vertrauensschutz und Übergangsregelungen
Um den Übergang in der Unternehmenspraxis abzufedern, enthält die Richtlinie mehrere Kulanz- und Übergangsbestimmungen. Für Schlussrechnungen im Zusammenhang mit geleisteten Anzahlungen gelten die definierten Übergangsregelungen bis zum 30. Juni 2030.
Zudem gewährt die Finanzverwaltung Vertrauensschutz für die aktuelle Umstellungsphase: Rechnungen, die bis zum 31. Dezember 2026 nach Maßgabe der bisherigen BMF-Vorgaben ausgestellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung nicht allein aufgrund der neuen Detailanforderungen.
Organisatorische Herausforderungen für Betriebe
Branchenbeobachter weisen darauf hin, dass die Umstellung über den reinen Versand hinausreicht. Zu den häufigsten Fehleinschätzungen zähle die Annahme, eine herkömmliche PDF-Datei per E-Mail erfülle bereits die Kriterien einer E-Rechnung. In der Praxis erfordere die Umstellung Anpassungen bei Empfang, Rechnungsprüfung sowie Archivierung und mache eine enge Verzahnung zwischen Einkauf, Finanzabteilung und IT notwendig.
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Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße und aktuelle Verfahrensdokumentation vorzuhalten. Werden buchhalterische Abläufe nicht transparent dokumentiert, drohen bei Kontrollen Hinzuschätzungen, Sicherheitszuschläge und steuerliche Mehrbelastungen.
