E-Rechnung ab 2027: Versandpflicht für Firmen über 800.000 Euro Umsatz
Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas Bundesfinanzministerium hat mit einem neuen BMF-Schreiben (Aktenzeichen III C 5 - S 7287-a/00019/021/017, Fundstelle XAAAK-25633) ergänzende Regelungen sowie Änderungen am Umsatzsteuer-Anwendungserlass bekannt gegeben.
Wie Fachmedien Mitte Oktober 2026 berichteten, adressiert die Finanzverwaltung damit zentrale Anwendungsfragen zur obligatorischen elektronischen Rechnung bei inländischen Umsätzen zwischen Unternehmen.
Konkretisierungen zu Pflichtangaben und Geschäftsregelfehlern
Das Schreiben widmet sich mehreren Kernbereichen, die in der betrieblichen Praxis für Unsicherheiten gesorgt haben. Im Mittelpunkt stehen neben der grundsätzlichen Pflicht zur E-Rechnung vor allem die gesetzlichen Rechnungspflichtangaben sowie die formellen Anforderungen an eine Rechnungsberichtigung. Zudem klärt das Ministerium die steuerlichen und technischen Konsequenzen, die entstehen, wenn ein Dokument sogenannte Geschäftsregelfehler aufweist.
Grundsätzlich gelten die dargelegten Grundsätze für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Allerdings sind die gesetzlich verankerten Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin zu berücksichtigen.
Für betroffene Betriebe sieht das Ministerium zudem eine Nichtbeanstandungsregelung vor, die auch für den Vorsteuerabzug relevant ist: Entspricht eine bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnung den Anforderungen der früheren Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320) sowie vom 15. Oktober 2025 (BStBl I S. 1806), erfüllt jedoch noch nicht die neuen Zusatzvorgaben dieser aktuellen Veröffentlichung, wird dies von den Finanzbehörden nicht beanstandet.
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Gesetzlicher Zeitplan und Kritik aus der Wirtschaft
Die Pflicht zur Annahme strukturierter elektronischer Rechnungen besteht im Geschäftsverkehr bereits seit 2025. Für den Versand gelten derzeit Übergangsfristen: Herkömmliche Papier- und PDF-Rechnungen dürfen noch bis Ende 2026 versendet werden.
Für Aussteller mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro sowie für EDI-Verfahren greift die Übergangsfrist noch bis Ende 2027. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz im Vorjahr zwingend auf die E-Rechnung umstellen, ab 2028 gilt dies für den gesamten geschäftlichen Rechnungsverkehr.
Aus der Wirtschaft kommt angesichts dieser Fristen deutliche Kritik. Der Sächsische Handwerkstag forderte zuletzt, die für Januar 2027 geplante Versandpflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz auf das Jahr 2028 zu verschieben. Präsident Uwe Nostitz verwies zur Begründung auf fehlende technische und rechtliche Vorgaben.
Fehlerhafte Rechnungen müssten abgewiesen und neu geprüft werden, was Arbeitszeit binde, zu Zahlungsverzögerungen führe und Risiken beim Vorsteuerabzug berge. Insbesondere für Baurechnungen fehle ein funktionierender Korrekturprozess, was Liquiditätseinbußen drohe.
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Auch eine Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks verdeutlichte die betrieblichen Hürden: Demnach meldeten rund zwei Drittel der befragten Betriebe anhaltende Probleme bereits beim bloßen Empfang von E-Rechnungen.
Technische Standards im Übergang
Parallel zur steuerlichen Auslegung entwickeln sich die Normen weiter. Der endgültige europäische Standardtext der EN 16931-1:2026 lag im März 2026 vor; die deutsche Fassung DIN EN 16931-1 erschien im Oktober 2026. Nach Angaben der Koordinierungsstelle für IT-Standards bleibt der Standard XRechnung 3.0 bis mindestens zum 31. Juli 2027 in Kraft, während die finale Fassung 4.0 im Frühjahr 2027 erwartet wird. Eine Parallelnutzung beider Versionen ist bis März 2029 vorgesehen.
Langfristig dient die E-Rechnungspflicht einem übergeordneten Kontrollziel: Nach den Plänen der Bundesregierung bildet sie das Fundament für das geplante Meldesystem gegen Umsatzsteuerbetrug, dessen Start für den 1. Juli 2030 vorgesehen ist.
