DSGVO-Schadenersatz, BFH

DSGVO-Schadenersatz: BFH verlangt vorherige Ablehnung durch Finanzamt

Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 02:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH verlangt vor einer DSGVO-Klage gegen das Finanzamt zunächst einen Antrag bei der Behörde und deren ablehnende Entscheidung.

BFH stärkt Verfahrensregeln für DSGVO-Schadenersatz gegen Finanzämter
Moderne Fassade eines Behördengebäudes aus Beton und Glas bei Dämmerung Illustration mit AI erstellt.

Wer wegen einer Datenschutzverletzung durch die Finanzverwaltung finanzielle Entschädigung verlangt, muss formale Hürden beachten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend voraus, dass dieser Anspruch vorab gegenüber der zuständigen Behörde erhoben wurde. Ein direkter Gang vor das Finanzgericht ist unzulässig.

Vorherige Befassung der Finanzbehörde ist zwingend

Der Bundesfinanzhof stellte in einem Beschluss vom 15. September 2025 (Az. IX R 11/23) klar, dass Betroffene einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zunächst gegenüber dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend machen müssen. Dem Finanzamt müsse vor einem Gerichtsverfahren außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den geltend gemachten Anspruch eigenständig zu prüfen.

Erst wenn die Finanzbehörde die Zahlung oder Anerkennung des Schadenersatzes ablehnt, entsteht die für eine finanzgerichtliche Klage erforderliche Beschwer. Fehlt es an einer solchen vorherigen behördlichen Entscheidung, fehlt es zugleich an den Voraussetzungen für den Rechtsweg: Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist nach der Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts unzulässig.

Abweisung im Ergebnis bestätigt, aber mit anderer Begründung

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte zunächst das zuständige Finanzgericht über die Schadenersatzklage befunden und diese abgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht begründete seine Entscheidung inhaltlich damit, dass aufseiten des Klägers kein konkreter Schaden erkennbar gewesen sei.

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Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis, stützte seine Entscheidung jedoch auf eine andere rechtliche Begründung. Anstatt über das tatsächliche Vorliegen oder Fehlen eines materiellen oder immateriellen Schadens zu urteilen, verwiesen die Münchener Richter auf die verfahrensrechtlichen Mängel der Klage.

Da die anspruchstellende Partei den Vorwurf nicht zuvor an die Behörde herangetragen und deren Ablehnung abgewartet hatte, war die Klage bereits aus formalen Gründen unzulässig.

Bedeutung für Rechtsstreitigkeiten mit Steuerbehörden

Die Klarstellung des BFH verdeutlicht die strikten Zulässigkeitsvoraussetzungen für DSGVO-Schadenersatzklagen im Steuerrecht. Steuerzahler und deren Rechtsvertreter können Klagen wegen mutmaßlicher Datenschutzverstöße nicht unmittelbar bei den Finanzgerichten anhängig machen.

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Betroffene müssen vielmehr ein zweistufiges Vorgehen einhalten: Zunächst ist der Vorwurf mitsamt der Schadensforderung schriftlich bei dem verantwortlichen Finanzamt einzureichen. Erst nach einer ablehnenden behördlichen Rückmeldung ist die formale Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren erfüllt.

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