Doppelte Haushaltsführung: BFH präzisiert Regeln für Millionen
01.06.2026 - 03:30:17 | boerse-global.deBesonders die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hauptwohnsitzes rückt in den Fokus.
Doppelte Haushaltsführung: Neue Hürden für Steuerzahler
Wer beruflich bedingt einen zweiten Wohnsitz unterhält, muss künftig genau auf die Finanzierung achten. Aktuelle Rechtsauffassungen stellen klar: Ohne eigene Kostenbeteiligung am Hauptwohnsitz gibt es keine steuerliche Anerkennung der Zweitwohnung. Frühere BFH-Urteile hatten dies zeitweise anders gesehen – die Gesetzesklarstellung beendet nun diese Unsicherheit.
Wahlrecht bei Heimfahrten und Umzugskosten
Arbeitnehmer, die mehr als einmal pro Woche zu ihrem Hauptwohnsitz pendeln, haben ein Wahlrecht. Sie können entweder die tatsächlichen Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung absetzen oder die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen. Die Entscheidung gilt für ein ganzes Kalenderjahr. Wer sich für die Pauschale entscheidet, kann keine zusätzlichen Kosten für Unterkunft oder Verpflegung absetzen.
Interessant: Umzugskosten zum Zweitwohnsitz werden grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt. Das gilt nicht nur für den Erstumzug, sondern auch für spätere Umzüge am selben Ort. Ein aktuelles Urteil zeigt: Selbst 14 Jahre nach dem Jobwechsel kann ein Umzug noch beruflich motiviert sein.
Veranlagungsgrenzen und Verlustverrechnung
Für das Steuerjahr 2026 gelten klare Grenzen: Wer mehr als 410 Euro Einkünfte aus nicht lohnsteuerpflichtigen Quellen erzielt – etwa aus Vermietung oder selbstständiger Arbeit – muss eine Steuererklärung abgeben. Bei Ehegatten wird dieser Betrag nicht verdoppelt.
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Die Steuerveranlagung bleibt das zentrale Instrument zur Anerkennung von Verlusten. Dazu gehören der Verlustrücktrag oder negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, etwa hohe Bewerbungskosten. Wer diese Vorteile nutzen will, muss eine Veranlagung beantragen – es sei denn, das Finanzamt hat bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren einen Freibetrag festgesetzt.
Familienleistungen und Kinderbetreuung
Das Ehegattensplitting kann je nach Einkommensverteilung Steuervorteile von über 2.000 Euro bringen. Getrennt lebende oder unverheiratete Eltern können bestimmte Kinderfreibeträge ungleich aufteilen – etwa den Ausbildungsfreibetrag oder die Behinderten-Pauschbeträge.
Bei der Kinderbetreuung sind 80 Prozent der Kosten absetzbar, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Der Grundfreibetrag lag 2025 bei 12.096 Euro und dient als Maßstab für verschiedene kindbezogene Leistungen.
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Firmenfahrzeuge: Neue Regeln für Spezialfahrzeuge
Seit Januar 2026 gilt: Für bestimmte Lkw und Plattformfahrzeuge, die nicht der Standard-Verbrauchsteuer unterliegen, wird kein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt. Auch Montage- und Einsatzfahrzeuge bleiben von der Versteuerung ausgenommen.
Sonderregeln für Schornsteinfeger
Handwerker mit festen Bezirken folgen besonderen Reisekostenregeln. Ihr Kehrbezirk gilt nicht als ausgedehntes Tätigkeitsgebiet. Sie haben entweder eine feste erste Tätigkeitsstätte oder starten ihre Dienstreisen von zu Hause. Bei Abwesenheiten über acht Stunden steht ihnen eine Verpflegungspauschale von 14 Euro zu.
Fehler bei der Steuerfestsetzung: Düsseldorfer Urteil
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im April 2026 klargestellt: Wird ein Lebenssachverhalt durch mehrere Steuerbescheide erfasst, ist die Situation nicht automatisch nichtig. Solche Fälle gelten als rechtswidrig und müssen im regulären Korrekturverfahren bereinigt werden. Der Bundesfinanzhof soll nun grundsätzlich klären, wie solche Verwaltungsfehler zu behandeln sind.
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