Dm-med: dm muss Online-Apotheke vor Gericht verteidigen
Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 13:14 Uhr | dpa, AD HOC NEWSVor dem Landgericht Karlsruhe streiten die Drogeriemarktkette dm und die Wettbewerbszentrale über den Betrieb der Online-Apotheke dm-med.
Start kurz vor Weihnachten 2025
dm begann kurz vor Weihnachten 2025 damit, apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente wie bestimmte Schmerzmittel online anzubieten. Dafür gründete das Unternehmen eine Tochtergesellschaft in Tschechien. Der Shop ist über die dm-Homepage erreichbar und wird dort als Partner bezeichnet.
Wettbewerbszentrale will Angebot untersagen
Die Wettbewerbszentrale, die unter anderem Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vertritt, will das Angebot im Kern verbieten lassen. Ihre Anwälte verwiesen auf mögliche Gesundheitsrisiken, etwa bei einer falschen Dosierung, und kritisierten eine aus ihrer Sicht fehlende Auswahl für Kunden.
Beantragt wird, dm zu untersagen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen. Es gehe damit um ein ganzes Geschäftsmodell, sagte der Vorsitzende Richter Steffen Wesche.
dm verweist auf getrennte Abläufe
dm hält den Online-Auftritt für rechtskonform. Nach Darstellung der Unternehmensanwälte müsse man sich bis zur Unterseite dm-med durchklicken. Zudem gebe es getrennte Warenkörbe und Rechnungen.
Eine größere Gesundheitsgefahr wegen einer begrenzten Auswahl sieht dm nicht. Kunden könnten selbst entscheiden, ob sie bei dm-med bestellen.
Gemeinsame Bestellung im Mittelpunkt
Anfang September startete dm bundesweit eine Kommunikationskampagne. Sie soll verdeutlichen, wie Drogerieartikel und Apothekenprodukte in nur einem Bestellvorgang gemeinsam digital eingekauft werden können. Der Claim lautet: «Alles zusammen. Einfach bestellt».
Gericht prüft Gesamteindruck
Das Gericht untersucht, ob dm-med eher einer unzulässigen Apothekenecke in einer Drogerie entspricht oder einer Apotheke, die mit einer Drogerie zusammenarbeitet. Maßgeblich sei dabei der Gesamteindruck für die Kundschaft, sagte Wesche.
Die Kammer prüft auch, dass Kunden auf der dm-Homepage im Vergleich zu Plattformen wie Amazon nur zu einer Apotheke gelangen.
Urteil für Dezember geplant
Das Landgericht will am 9. Dezember urteilen. Weil die Rechtslage nach Angaben der dpa noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, könnte sich das Verfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ziehen.
Nutzung und weitere Pläne
Nach Angaben von dm entspricht die bisherige Nutzung den Erwartungen. Ein Viertel der dm-med-Kundschaft bestelle ausschließlich Produkte aus diesem Sortiment; bei den übrigen 75 Prozent lägen auch Drogerieartikel im Warenkorb. Welchen Umsatzanteil dm-med ausmacht, teilte das Unternehmen nicht mit.
dm prüft eine Erweiterung auf Tierarzneimittel. Außerdem erwägt das Unternehmen Versandapotheken in weiteren Ländern, darunter Österreich und Polen. In Österreich seien die Regeln strenger, in Polen dürfe dm beispielsweise Aspirin auch in Filialen verkaufen.
Rossmann plant eigenen Versand
Rossmann hat für Ende 2026 eine Versand-Apotheke angekündigt, in der auch E-Rezepte eingelöst werden sollen. Von Müller sind keine entsprechenden Pläne bekannt.
Apotheker warnen vor Verwischung
Der Deutsche Apothekerverband hatte zum Start von dm-med davor gewarnt, dass Kunden durch eine Vermischung von Drogerie- und Apothekenangeboten verunsichert werden könnten. Zugleich wollten sich drei Viertel der Patientinnen und Patienten in der Apotheke vor Ort zur Selbstmedikation beraten lassen.
Der ABDA-Präsident Thomas Preis bezeichnete den Versandhandel erst vor wenigen Tagen, insbesondere aus dem Ausland, als Belastung für die flächendeckende Arzneimittelversorgung. Mit der jüngsten Apothekenreform sei eine Möglichkeit verpasst worden, den Versandhandel angemessen zu regulieren.
Ein Streit über die digitale Sichtbarkeit
Der Karlsruher Rechtsstreit berührt eine Grundfrage des Arzneimittelhandels: Entscheidend ist nicht nur, welches Unternehmen formal verkauft, sondern welchen Eindruck das Angebot beim Einkauf vermittelt. dm verweist auf die rechtliche Trennung von Drogerie und Apotheke; die Wettbewerbszentrale stellt dem den gemeinsamen digitalen Zugang und die gemeinsame Bestellung gegenüber.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist diese Abgrenzung praktisch relevant. Wer apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente bestellt, benötigt zwar kein Rezept, kann aber dennoch auf Beratung und Hinweise zu Dosierung, Wechselwirkungen oder Gegenanzeigen angewiesen sein. Das Gericht muss deshalb Wettbewerbsrecht und Fragen des Gesundheitsschutzes zusammen betrachten, ohne den Onlinehandel grundsätzlich mit dem stationären Apothekenbesuch gleichzusetzen.
Wachsender Markt mit neuen Anbietern
Der Fall fällt in eine Phase, in der der Arzneimittelversand stärker in den Alltag rückt. Das E-Rezept erleichtert digitale Bestellungen verschreibungspflichtiger Medikamente; zugleich bauen Handelsunternehmen ihre Plattformen aus. Dass dm nach eigenen Angaben bei drei Vierteln der dm-med-Bestellungen zusätzlich Drogerieartikel im Warenkorb sieht, zeigt die wirtschaftliche Bedeutung der Verbindung beider Angebote.
Ein Urteil am 9. Dezember könnte daher über die konkrete Gestaltung von dm-med hinausweisen. Es dürfte Hinweise geben, wie eng Handelsplattformen, Partnerapotheken und gemeinsame Bestellprozesse rechtlich miteinander verbunden sein dürfen. Weil die Frage nach Angaben der dpa höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ist eine weitere Auseinandersetzung bis zum Bundesgerichtshof möglich.
