Digitale, Kassenbons

Digitale Kassenbons: Papierbelege sollen ab 2028 zum Auslaufmodell werden

Veröffentlicht am: 04.10.2026 um 15:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Entwurf sieht digitale Belege als Standard, neue Kassenpflichten und mögliche Bußgelder vor; beschlossen ist er noch nicht.

Digitale Kassenbons ab 2028: Gesetzentwurf plant neue Pflichten
Ein leerer, aufgeräumter Verkaufstresen in einem modernen Geschäft bei natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesfinanzministerium plant, den klassischen Papierbon ab dem 1. Januar 2028 durch digitale Kaufbelege als Standard abzulösen. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt vor, ist bislang jedoch noch nicht beschlossen. Mit der Neuregelung soll der enorme Ressourcenverbrauch im Handel eingedämmt werden: In Deutschland werden jährlich mehrere Milliarden Bons gedruckt, was einem Gewicht von mehreren Millionen Kilogramm Bonpapier entspricht.

Vorgesehene Kassenpflicht und Schwellenwerte

Kern des Vorhabens ist eine Ausweitung der Pflichten für Gewerbetreibende. Geplant ist eine Verpflichtung zu elektronischen Kassensystemen für Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro erzielen. Für kleinere Betriebe sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen. Kleinstbetriebe mit weniger als 12.000 Euro jährlichen Bareinnahmen sollen offene Ladenkassen weiterhin nutzen dürfen.

Über weitere Ausnahmen, beispielsweise für die landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie für Wochen- und Jahrmärkte, wird derzeit noch verhandelt. Zudem sind die finanziellen Aufwendungen und Kosten der Umstellung für die betroffenen Betriebe gegenwärtig ungeklärt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Neuregelung flexibel bleiben: Kunden müssen digitale Belege nicht verpflichtend annehmen. Die Bereitstellung der Nachweise kann über verschiedene Kanäle erfolgen, etwa per E-Mail, QR-Code oder über spezielle Smartphone-Apps.

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Regierungsentwurf sieht Bußgelder bei fehlenden Belegen vor

Bereits am 23. September 2026 wurde im Regierungsentwurf festgehalten, dass Verstöße gegen die Belegausgabe künftig strenger geahndet werden könnten. Vorgesehen ist demnach, dass ein fehlender Beleg künftig möglicherweise mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann.

Parallel dazu sieht der Entwurf vor, dass die Kassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab 2028 greift, während Unternehmen mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz davon ausgenommen bleiben.

Bislang sind elektronische Kassensysteme bereits durch bestehende Regularien stark reglementiert, eine generelle Registrierkassenpflicht existiert in Deutschland bislang allerdings nicht; die offene Ladenkasse blieb bislang zulässig.

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Seit 2020 sind für elektronische Kassen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die Belegausgabe sowie die Möglichkeit eines DSFinV-K-Exports gesetzlich vorgeschrieben. Seit 2025 müssen entsprechende Kassen zudem an das zuständige Finanzamt gemeldet werden.

Bislang waren fehlende Belege sowie versäumte Meldungen an die Finanzverwaltung nicht direkt bußgeldbewehrt, wenngleich Meldungen per Zwangsgeld durchgesetzt werden können.

Gravierende Verstöße wie eine fehlende oder fehlerhaft eingesetzte TSE sowie unrichtige Aufzeichnungen können hingegen bereits nach Paragraf 379 der Abgabenordnung mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden und im Zweifel behördliche Umsatzschätzungen nach sich ziehen. Mit dem geplanten Gesetz würde der digitale Beleg nun auch ordnungsrechtlich eine neue Verbindlichkeit erhalten.

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