Dienstreisen, BFH

Dienstreisen: BFH lehnt Privatwagen-Kosten mit Firmenwagen ab

Veröffentlicht am: 23.08.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

BFH-Urteil vom 21.01.2026: Kein Werbungskostenabzug für Privatwagen bei vorhandenem Dienstwagen. Auch Pflegefahrten bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Steuerrecht 2026: BFH-Urteil zu Fahrtkosten und neue Regeln für Dienstreisen
Eine Person arbeitet an einem Laptop an einem modernen Schreibtisch in einem hellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die steuerliche Behandlung von beruflichen Fahrten und Reisen unterliegt einer fortlaufenden Präzisierung durch die Rechtsprechung und Verwaltung. Eine aktuelle Dokumentation steuerrechtlicher Leitlinien verdeutlicht die seit 2008 geltende Neuregelung, wonach der einheitliche Rechtsbegriff der „Auswärtstätigkeit“ die früher gebräuchlichen Unterscheidungen zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeiten vollständig ersetzt hat.

Diese Konsolidierung der Begrifflichkeiten zielt auf eine Vereinfachung der steuerlichen Erfassung von Tätigkeiten ab, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte stattfinden.

Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte und des Tätigkeitsmittelpunkts

Ein zentraler ASpekt der aktuellen steuerlichen Einordnung bleibt die Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte. Diese wird als der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit definiert. Als wesentliche Faustformel für die Bestimmung gilt laut juristischen Fachdokumentationen ein zeitlicher Umfang von durchschnittlich mindestens einem Arbeitstag pro Woche, den ein Arbeitnehmer an diesem Ort verbringt.

Hinsichtlich der Festlegung des Tätigkeitsmittelpunkts stützt sich die Verwaltung auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Bereits mit Urteilen vom 09.06.2011 (Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09) wurde klargestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur über einen einzigen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit verfügen kann.

Diese Rechtsauffassung findet auch im entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.12.2011 Anwendung. Von dieser Regelung sind verschiedene Berufsgruppen wie Außendienstmitarbeiter, Busfahrer, Monteure oder Reinigungskräfte in unterschiedlicher Weise betroffen, je nachdem, wo ihr primärer Einsatzort definiert ist.

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BFH-Urteil zur Nutzung von Privatwagen bei vorhandenem Dienstwagen

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.01.2026 (Az. VI R 30/24) setzt neue Grenzen für den Abzug von Werbungskosten bei Dienstreisen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer für berufliche Reisen seinen privaten Pkw genutzt und hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 Euro geltend gemacht. Dies entsprach einer Fahrleistung von 1.648 km bei individuell berechneten Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer.

Der Kläger verfügte jedoch über einen Firmenwagen, den er für diese Reisen hätte nutzen können. Stattdessen überließ er das Dienstfahrzeug während seiner Dienstreisen seiner Ehefrau zur Nutzung.

Der BFH lehnte den Abzug der Werbungskosten ab und bewertete diese sogenannte „Über-Kreuz-Nutzung“ als unangemessen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG).

Da ein adäquates Transportmittel durch den Arbeitgeber bereitgestellt worden war, sei die Nutzung des Privatwagens zu den deutlich höheren individuellen Kilometersätzen steuerlich nicht anzuerkennen.

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Fahrtkosten im Kontext außergewöhnlicher Belastungen

Abgrenzend zu den beruflichen Auswärtstätigkeiten hat sich die Rechtsprechung jüngst auch mit Fahrtkosten im privaten Umfeld befasst, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollten. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 26.06.2026 (Az. 4 K 2261/25 E), dass Fahrtkosten zur Pflege der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter nicht steuermindernd abgezogen werden können.

In dem Verfahren für das Streitjahr 2021 ging es um einen Betrag von 6.702,58 Euro. Das Gericht verneinte die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, da unter anderem die große räumliche Entfernung zwischen den Wohnorten gegen eine steuerliche Berücksichtigung sprach.

Auch der neue Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 EStG führt nach Auffassung der Richter zu keiner Änderung der grundlegenden Voraussetzungen für den Abzug solcher Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Damit bleibt die Hürde für die steuerliche Anerkennung fahrtkostenintensiver privater Pflegeleistungen weiterhin hoch.

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