Dienstreisen: 1,8 Millionen Beschäftigte erhalten bis 400 Euro mehr
Veröffentlicht am: 27.07.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Sommerreisewelle läuft auf Hochtouren – und mit ihr kommen arbeitsrechtliche Fragen hoch. Darf der Chef im Urlaub anrufen? Was passiert bei Krankheit in der Freizeit? Und welche Rechte haben Reisende bei Flugausfällen? Ein Überblick über aktuelle Urteile und Regeln.
Erreichbarkeit im Urlaub: Keine Pflicht – aber Konsequenzen
Zwei Drittel der Berufstätigen sind im Urlaub dienstlich erreichbar. Das zeigt eine Bitkom-Umfrage unter 1.000 Befragten. Dabei gilt: Eine gesetzliche Pflicht zur Erreichbarkeit gibt es nicht – auch nicht für Führungskräfte. Wer trotzdem ein Diensttelefonat annimmt oder E-Mails checkt, hat Anspruch auf Gutschrift des Urlaubstags. Einmal genehmigter Urlaub kann vom Arbeitgeber zudem nicht einseitig widerrufen werden.
Anders sieht es bei Überstundenabbau aus: Wird ein Arbeitnehmer während des Zeitausgleichs krank, verfällt die Zeit. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass in diesem Zeitraum ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hätte – eine Gutschrift entfällt. Im regulären Urlaub gilt dagegen: Ab drei Tagen Krankheit werden die Urlaubstage gutgeschrieben.
Minijob und Elternzeit: Diese Regeln gelten
Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bei einer Zwei-Tage-Woche stehen ihnen acht Urlaubstage pro Jahr zu. Die Vergütung entspricht dem normalen Lohn und wird auf die neue Verdienstgrenze von 603 Euro (seit Januar 2026) angerechnet.
In der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub kürzen – aber nur um ein Zwölftel pro vollem Kalendermonat der Abwesenheit. Werden Teile eines Monats gearbeitet, bleibt der Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum komplett erhalten. Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht bereits in einer älteren Entscheidung.
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Dienstreisen: Neue EuGH-Urteile mit Folgen
Dienstreisen sind Pflicht, solange der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Arbeitgeber müssen jedoch private Belange wie Kinderbetreuung oder gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen. Eine wichtige Neuerung brachte der Europäische Gerichtshof im Oktober 2025: Fahrten im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten gelten jetzt als Arbeitszeit.
Das betrifft rund 1,8 Millionen Beschäftigte in Bau, Gebäudereinigung und Pflege. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro (seit Januar 2026) kann das monatliche Mehrvergütungen von bis zu 400 Euro bedeuten. Der normale Weg zwischen Wohnung und fester Arbeitsstätte zählt weiterhin nicht als Arbeitszeit.
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Verbraucherrechte: Gerichte stärken Reisende
Mehrere Urteile aus dem ersten Halbjahr 2026 verbessern die Position von Reisenden. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied im April: Airlines haften für verpasste Flüge, wenn übermäßig lange Check-in-Wartezeiten die Ursache waren. Bereits im Januar urteilte der EuGH, dass Buchungsportale bei Flugstornierungen den vollen Ticketpreis erstatten müssen.
Bei Pauschalreisen präzisierte das Landgericht Frankfurt im Februar: Ein Ersatzhotel ohne die zugesagte Animation muss nicht akzeptiert werden. Der Bundesgerichtshof stellte dagegen im Januar klar: Wer während des Urlaubs selbst erkrankt oder in Quarantäne muss, hat keinen Anspruch auf Preisminderung.
Reisewelle erreicht Höhepunkt: ADAC warnt vor Staus
Die finanzielle Situation vieler Haushalte bleibt angespannt. Laut Statistischem Bundesamt konnten im Vorjahr 18 Prozent der Familien mit zwei Erwachsenen und Kindern sowie 39 Prozent der Alleinerziehenden keine einwöchige Urlaubsreise finanzieren. Geförderte Angebote wie Familienferienstätten oder Landesfamilienpässe gewinnen daher an Bedeutung.
Für das Wochenende vom 31. Juli bis 2. August warnt der ADAC vor dem Höhepunkt der Sommerreisewelle. Da in allen Bundesländern Ferien sind, droht das staureichste Wochenende der Saison. Besonders betroffen: die großen Nord-Süd-Verbindungen sowie Strecken in Österreich, der Schweiz und Italien.
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