Volkswagen, BaFin

Volkswagen: BaFin verhängt 1,2 Millionen Euro Geldbuße wegen Ad-hoc-Verstoß

Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 12:02 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Die BaFin verhängt gegen Volkswagen eine Geldbuße von 1,2 Millionen Euro. Anlass ist ein optimistischer Geschäftsausblick vom März 2023, den die Finanzaufsicht als kursrelevante Insiderinformation bewertet.

  • Die Bafin brummt VW eine Millionenstrafe auf.  - Bild: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn
    Die Bafin brummt VW eine Millionenstrafe auf. - Bild: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn
  • VW hat das Bußgeld akzeptiert - ist aber weiter der Auffassung, alle Pflichten eingehalten zu haben. (Symbolbild) - Bild: Lars Penning/dpa
    VW hat das Bußgeld akzeptiert - ist aber weiter der Auffassung, alle Pflichten eingehalten zu haben. (Symbolbild) - Bild: Lars Penning/dpa
Die Bafin brummt VW eine Millionenstrafe auf.  - Bild: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn VW hat das Bußgeld akzeptiert - ist aber weiter der Auffassung, alle Pflichten eingehalten zu haben. (Symbolbild) - Bild: Lars Penning/dpa

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat Volkswagen wegen eines Verstoßes gegen Veröffentlichungspflichten zu einer Geldbuße von 1,2 Millionen Euro verpflichtet.

Ausblick hätte ad hoc veröffentlicht werden müssen

Die Behörde beanstandet die Veröffentlichung der Prognose für das Geschäftsjahr 2023 am 3. März 2023. Nach Einschätzung der BaFin lag der Ausblick deutlich über den Erwartungen des Marktes.

Die darin erkennbare Geschäftsentwicklung hätte deshalb unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden müssen. VW hatte die Information stattdessen lediglich in einer Pressemitteilung bekanntgegeben.

VW akzeptiert Bescheid, hält aber an Rechtsauffassung fest

Volkswagen akzeptierte das Bußgeld. Der Bescheid sei Ergebnis einer Verständigung zwischen dem Konzern und der BaFin zur Beendigung des Verfahrens, teilte ein Unternehmenssprecher mit.

Unabhängig davon bleibe Volkswagen bei der Auffassung, sämtliche Veröffentlichungspflichten eingehalten zu haben. Nach Ansicht des Konzerns seien die Marktteilnehmer durch die Pressemitteilung ausreichend informiert worden.

Aktie stieg um mehr als zehn Prozent

Börsennotierte Unternehmen müssen nicht öffentliche Insiderinformationen, die den Aktienkurs erheblich beeinflussen können, unverzüglich veröffentlichen. Dazu zählt nach Angaben der BaFin auch eine deutliche Abweichung der Geschäftsentwicklung von den Markterwartungen.

Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht können mit bis zu 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Umsatzes geahndet werden. Die BaFin setzte die Geldbuße gegen Volkswagen bereits am 1. Oktober fest.

Der optimistische Ausblick hatte die Anleger am 3. März 2023 während des laufenden Börsenhandels überrascht. Die im Dax notierte VW-Aktie stieg an diesem Tag um mehr als zehn Prozent.

Ad-hoc-Pflicht schützt die Informationsgleichheit

Die Entscheidung betrifft einen zentralen Grundsatz des Kapitalmarktrechts: Kursrelevante Informationen sollen alle Anleger möglichst gleichzeitig erreichen. Eine reguläre Pressemitteilung kann zwar öffentlich zugänglich sein, erfüllt aber nicht automatisch die besonderen Anforderungen an eine Ad-hoc-Mitteilung. Diese soll Informationen standardisiert, schnell und gezielt an den Kapitalmarkt übermitteln.

Im konkreten Fall lag der Ausblick nach Einschätzung der Finanzaufsicht deutlich über den Erwartungen. Dass die VW-Aktie am 3. März 2023 während des laufenden Handels um mehr als zehn Prozent stieg, verdeutlicht die mögliche Marktbedeutung der Nachricht. Für Anleger sind solche Prognoseänderungen besonders relevant, weil sie die Bewertung eines Unternehmens unmittelbar beeinflussen können.

Signal an börsennotierte Unternehmen

Die Geldbuße von 1,2 Millionen Euro bleibt unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 2,5 Millionen Euro beziehungsweise zwei Prozent des Umsatzes. Größer als die finanzielle Belastung ist die aufsichtsrechtliche Bedeutung: Unternehmen müssen bei überraschend positiven oder negativen Geschäftserwartungen sorgfältig prüfen, ob neben einer allgemeinen Mitteilung eine Ad-hoc-Veröffentlichung erforderlich ist.

VW akzeptierte den Bescheid zur Beendigung des Verfahrens, hält aber an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung fest. Damit zeigt der Fall, dass eine Verständigung mit der Aufsicht nicht zwingend bedeutet, dass ein Unternehmen seine rechtliche Bewertung aufgibt. Für Anleger steht vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob Informationen künftig schneller und gleichmäßiger verarbeitet werden können.

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