DGUV Vorschrift 2: Betreuungspflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten
Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit dem 1. Januar 2026 ist die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 in Kraft getreten, nachdem die bisherige Fassung bis dahin unverändert gegolten hatte.
Das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung definiert grundlegende Pflichten für die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in Unternehmen. Durch die Novellierung ergeben sich für Arbeitgeber und Fachkräfte Anpassungen bei Schwellenwerten, Betreuungsmodellen und Ausbildungsanforderungen.
Höhere Schwellenwerte und digitale Betreuungsoptionen
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Betriebsgrößen: Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) verweist darauf, dass die Grenze für Betreuungsformen nach Anlage 1 und Anlage 4 von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben wurde. Dadurch erhalten zusätzliche Betriebe Zugang zum kostenfreien Kompetenzzentren-Modell der BGN.
Zugleich schafft die Reform mehr Spielraum für digitale Kommunikationswege. Nach Angaben der BGN darf die Betreuung künftig auch telefonisch oder online erfolgen, sofern zuvor ein persönlicher Eindruck vor Ort gewonnen wurde. Innerhalb der Grundbetreuung können bis zu einem Drittel der Leistungen auf digitalem Weg erbracht werden, in begründeten Ausnahmefällen liegt dieser Anteil bei bis zu 50 %.
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Anpassung der Grundbetreuung und Öffnung der Sifa-Ausbildung
Ebenfalls überarbeitet wurden die Betreuungsgruppen sowie die zugehörigen WZ-Schlüssel. In der Grundbetreuung gilt nun ein einheitlicher Mindestanteil von 20 %, während die frühere Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten entfällt. Unternehmen und Fachkräfte müssen zudem formale Anforderungen beachten: Sowohl ein Fortbildungsnachweis als auch die lückenlose Dokumentation im jährlichen Bericht sind verbindlich vorgeschrieben.
Parallel dazu erweitert sich der Kreis der potenziellen Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa). Die entsprechende Ausbildung steht Absolventinnen und Absolventen weiterer Fachrichtungen offen. Neben traditionellen Ingenieurdisziplinen umfasst dies nun auch Abschlüsse in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene sowie Arbeitswissenschaften.
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Gesetzliche Betreuungspflicht und Risiken bei Versäumnissen
Unabhängig von den Erleichterungen bei kleineren Betriebsgrößen greift die gesetzliche Vorsorge bereits bei minimaler Personalstärke. Eine Vermittlungsplattform für Sifa und Betriebsärzte betont mit Verweis auf das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2, dass die Betreuungspflicht ab dem ersten Beschäftigten gilt. Dies schließt auch Auszubildende und Minijobber ein. Betrieben, die keine regelkonforme Betreuung nachweisen, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Um diesen Vorgaben nachzukommen, bieten Vermittlungsplattformen die Anbindung an geprüfte regionale Fachleute an, wobei eine Bestellung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden an Werktagen erfolgt.
Der Leistungsumfang erstreckt sich dabei auf die formelle Bestellung der Sifa nach § 5 ASiG sowie des Betriebsarztes nach § 2 ASiG, die Gefährdungsbeurteilung, Pflichtunterweisungen, die Ersthelfer-Ausbildung, arbeitsmedizinische Vorsorgen und Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3.
