Finanzbehörden, Reiseveranstalter

Deutsche Finanzbehörden verlängern Übergangsregel für Reiseveranstalter

14.05.2026 - 06:08:46 | boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium gewährt Drittstaaten-Anbietern drei weitere Jahre die vereinfachte Margenbesteuerung und schafft so Planungssicherheit.

Deutsche Finanzbehörden verlängern Übergangsregel für Reiseveranstalter - Foto: über boerse-global.de
Deutsche Finanzbehörden verlängern Übergangsregel für Reiseveranstalter - Foto: über boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung für Drittstaaten-Unternehmen um drei Jahre verlängert. Ein entsprechender Erlass vom 28. April 2026 aktualisiert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und schafft Planungssicherheit für die gesamte Branche.

Was steckt hinter der Verlängerung?

Die Regelung betrifft Reiseveranstalter aus Ländern außerhalb der Europäischen Union – etwa aus den USA oder Großbritannien – die keine feste Niederlassung in der EU haben. Ohne die Verlängerung hätten diese Unternehmen ab Januar 2027 in Deutschland eine Umsatzsteuer-Registrierung vornehmen müssen. Statt der vereinfachten Margenbesteuerung wäre der reguläre Steuersatz von 19 Prozent auf den gesamten Reisepreis fällig geworden.

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Die Steuerberatungsgesellschaften PwC und EY haben die Bedeutung der Entscheidung bereits Anfang Mai hervorgehoben. Die Fortführung der Regelung biete dringend benötigte Rechtssicherheit für eine Branche, die mit den administrativen Hürden der europäischen Mehrwertsteuer-Harmonisierung kämpft.

Hintergrund: Ein jahrelanger Konflikt mit Brüssel

Die deutsche Reisebesteuerung steht seit Jahren im Spannungsfeld zwischen nationalem Recht und EU-Vorgaben. Eigentlich schreibt die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vor, dass die Margenbesteuerung (TOMS) nur im Land des Veranstalters angewendet werden darf. Doch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und anschließende Vertragsverletzungsverfahren zwangen Deutschland zu Nachbesserungen.

Bereits Ende 2019 musste die Bundesregierung § 25 UStG ändern, um auch Geschäftskunden-Reiseleistungen in die Margenbesteuerung einzubeziehen. Der eigentliche Konfliktpunkt: Die deutschen Finanzbehörden wollten Drittstaaten-Anbieter ursprünglich von der vereinfachten Besteuerung ausschließen, um die volle Mehrwertsteuer auf in Deutschland konsumierte Leistungen zu kassieren.

Die Chronologie der Übergangsregelungen

Die aktuelle Verlängerung ist bereits die fünfte ihrer Art. Seit dem ersten BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 wurde die Nichtbeanstandungsregelung mehrfach verlängert:

  • März 2021: Verlängerung bis Ende 2021
  • Dezember 2021: Verlängerung bis Ende 2022
  • Dezember 2022: Verlängerung bis Ende 2023
  • Juni 2023: Verlängerung bis Ende 2026
  • April 2026: Verlängerung bis Ende 2029

Die Entscheidung, nun gleich drei Jahre statt der bisher üblichen Ein-Jahres-Schritte zu gewähren, deutet auf einen Strategiewechsel im Finanzministerium hin.

Zwei Welten der Besteuerung

In der Praxis existiert ein „Dualsystem": Rechtlich gesehen gilt die Margenbesteuerung für Drittstaaten-Anbieter eigentlich nicht. Doch die Finanzämter beanstanden es nicht, wenn Unternehmen sie dennoch anwenden. Diese Grauzone hat Vor- und Nachteile.

Vorteile für die Unternehmen:
- Keine aufwendige VAT-Registrierung in Deutschland
- Vereinfachte Steuerberechnung nur auf die Gewinnmarge
- Keine Umstellung der Preiskalkulation

Nachteile und Risiken:
- Kein Vorsteuerabzug für eingekaufte Reiseleistungen
- Rechtliche Unsicherheit bleibt bestehen
- Bei Schaffung einer EU-Niederlassung ändert sich der Status sofort

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Warum die lange Frist?

Steuerexperten sehen mehrere Gründe für die dreijährige Verlängerung. Deutschland wartet offenbar auf eine umfassende Reform der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie für Reiseleistungen. Die Europäische Kommission diskutiert seit Jahren eine grundlegende Überarbeitung des Margenbesteuerungssystems, um die digitale Wirtschaft und Wettbewerbsnachteile für EU-Anbieter zu adressieren.

Bis Ende 2029 vermeidet Berlin nun die jährlichen Verlängerungsrituale und erhöht gleichzeitig den Druck auf Brüssel, eine dauerhafte Lösung auf Unionsebene zu schaffen. Für die Reisebranche bedeutet dies eine dringend benötigte Phase der Planungssicherheit nach Jahren der Unsicherheit.

Ausblick: Was kommt nach 2029?

Steuerberater empfehlen internationalen Reiseveranstaltern, die nächsten drei Jahre zu nutzen, um ihre europäischen Strukturen zu überprüfen. Sollte vor 2029 eine EU-weite Reform in Kraft treten, könnte die deutsche Nichtbeanstandungsregelung durch harmonisierte Gesetze abgelöst werden.

Bis dahin gilt: Drittstaaten-Anbieter können die Margenbesteuerung für ihre Deutschlandgeschäfte weiterhin anwenden – ohne Angst vor rückwirkenden Betriebsprüfungen oder sofortigen Registrierungspflichten. Das BMF hat jedoch klargestellt, dass es sich weiterhin um eine Ausnahme auf Basis des Vertrauensschutzes handelt. Branchenverbände werden voraussichtlich weiter für eine Lösung lobbyieren, die die Gefahr der Regelbesteuerung endgültig beseitigt und Deutschland als wettbewerbsfähigen Standort für internationale Reiseveranstalter sichert.

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