Denkmal-AfA: BiB-Leitfaden erklärt 9 Prozent Abschreibung für acht Jahre
Veröffentlicht am: 09.10.2026 um 16:35 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Verband für Bauen im Bestand (BiB) hat eine kostenfreie Handreichung herausgegeben, die Immobilieneigentümern und Sanierungswilligen Orientierung bei steuerlichen Förderungen für denkmalgeschützte Bausubstanz bieten soll.
Wie aus einem Branchenbericht vom 9. Oktober 2026 hervorgeht, bündelt die Publikation zentrale Rechtsgrundlagen und erläutert relevante Regelungen, mit denen der Gesetzgeber den Erhalt historischer Gebäude und die Aufwertung von Sanierungsgebieten unterstützt.
Regelungen zur Denkmal-AfA und Sanierungsgebieten
Im Mittelpunkt des Leitfadens steht unter anderem die sogenannte Denkmal-AfA nach Paragraph 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Regelung erlaubt es Investoren und Eigentümern, bestimmte Kosten für Baumaßnahmen steuerlich geltend zu machen.
Begünstigte Aufwendungen für Baudenkmale können demnach im Jahr der Herstellung sowie in den darauffolgenden sieben Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent jährlich abgeschrieben werden. In den anschließenden vier Jahren ist eine jährliche Abschreibung von bis zu 7 Prozent möglich.
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Darüber hinaus befasst sich das Werk mit den Vorgaben für Sanierungsgebiete gemäß Paragraph 7h EStG. Ergänzend behandelt der Leitfaden auch weitere steuerliche Vorschriften, darunter die Paragraphen 10f, 10g sowie 11b EStG, die je nach Nutzungsart und Objektkonstellation greifen.
Diese Bestimmungen spielen in der Praxis eine wesentliche Rolle, um die oftmals hohen Kosten für fachgerechte Sanierungen im Bestand kalkulierbar zu machen und steuerliche Entlastungen planbar zu halten.
Frühzeitige Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden
Ein zentraler Aspekt, den der Verband für Bauen im Bestand hervorhebt, betrifft die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen. Der Leitfaden weist darauf hin, dass das entsprechende Verfahren bei der zuständigen Denkmalbehörde zwingend vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen eröffnet werden muss.
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Erfolgt diese Abstimmung nicht rechtzeitig vor dem Baustart, riskieren Projektbeteiligte den Verlust der steuerlichen Begünstigungen. Für Bauherren, Planer und Sanierer unterstreicht der Verband damit die Notwendigkeit einer frühzeitigen Einbindung der Denkmalschutzbehörden in die Projektplanung, bevor Aufträge vergeben oder physische Arbeiten am Objekt eingeleitet werden.

