Datenschutz-Bußgelder, OLG

Datenschutz-Bußgelder: OLG Celle verhängt 900.000 Euro gegen Arbeitgeber

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 05:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Mehrere Urteile und das Koalitionsreformpaket verschärfen die Anforderungen an die Überwachung von Beschäftigten. Bußgelder steigen.

Arbeitgeber in der Zwickmühle: Strengere Regeln bei Mitarbeiterüberwachung
Eine moderne Überwachungskamera an der Wand in einem minimalistischen, professionellen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Überwachung von Beschäftigten wird für Unternehmen zunehmend zum Risiko. Gleich mehrere Gerichtsurteile und das aktuelle Koalitionsreformpaket erhöhen den Druck auf Arbeitgeber – sowohl finanziell als auch rechtlich.

OLG Celle erhöht Bußgeld auf 900.000 Euro

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (Az. 3 Orbs 113/25) zeigt, wie teuer Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung werden können. Das Gericht setzte ein Bußgeld von ursprünglich 700.000 Euro auf 900.000 Euro herauf.

Der Fall: Ein Unternehmen hatte mehr als 80 Kameras installiert und Aufnahmen teilweise bis zu 60 Tage gespeichert – ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Bei der Strafbemessung orientierten sich die Richter an den Bußgeldleitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Maßgeblich war der Umsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor dem Bußgeldbescheid, hier 2019.

Die Botschaft ist klar: Es gibt keine Schonfristen bei der DSGVO. Interne Verantwortlichkeiten oder drohende Reputationsschäden mildern die Strafe kaum.

Tesla plant Kameras für Roboter-Training

Neue Technologien bringen neue Datenschutzfragen. Am Tesla-Standort in Grünheide sollen ausgewählte Mitarbeiter Kameras tragen, um Handgriffe für das Training des humanoiden Roboters „Optimus“ aufzuzeichnen. Bisher nutzte das Unternehmen Motion-Capture-Anzüge.

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Juristisch ist das heikel. Für solche Aufzeichnungen braucht es die Zustimmung des Betriebsrats und die Einhaltung der DSGVO. Experten bezweifeln, ob Einwilligungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis wirklich freiwillig sein können – das Machtgefälle zwischen Chef und Mitarbeiter ist einfach zu groß.

Ähnliche Regeln gelten für Smart Glasses: Gezielte Aufnahmen von Personen erfordern deren Einverständnis. Bloßes Mitfilmen von Passanten als „Beiwerk“ kann unter Umständen zulässig sein. Heimliche Aufnahmen in geschützten Räumen sind jedoch strafbar.

Detektiveinsatz: Hohe Hürden für Arbeitgeber

Die Überwachung kranker Mitarbeiter bleibt ein Minenfeld. Ein spanisches Arbeitsgericht erklärte 2026 die Kündigung einer Frau nach einem Schlaganfall für nichtig. Der Arbeitgeber hatte einen Detektiv engagiert, der die Frau beim Einkaufen und Spazierengehen filmte. Das Gericht sprach ihr 5.000 Euro Schmerzensgeld zu – Alltagsaktivitäten ließen keinen Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.

In Deutschland gilt ähnliches. Das Bundesarbeitsgericht stellte im Sommer 2024 klar: Detektiveinsätze sind nur bei konkretem, durch Tatsachen gestütztem Verdacht zulässig. Und das Landesarbeitsgericht Köln entschied Anfang 2025, dass die Teilnahme an Veranstaltungen während einer Krankschreibung nicht automatisch die Kündigung rechtfertigt – solange die Genesung nicht gefährdet wird.

Messenger-Kontrolle: Wer darf wann reinschauen?

Bei der Überwachung von Dienst-Messengern oder E-Mail-Accounts kommt es auf eine entscheidende Frage an: Ist die Privatnutzung erlaubt oder nicht?

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Ist sie erlaubt, darf der Chef nur bei dringendem Verdacht auf Straftaten oder schwere Pflichtverletzungen Einsicht nehmen – und dann auch nur unter Hinzuziehung des Datenschutzbeauftragten. Bei einem Verbot ist die Kontrolle zwar eher möglich, muss aber transparent kommuniziert werden.

Reformpaket beschleunigt KI-Mitbestimmung

Das Koalitionsreformpaket vom 2. Juli 2026 flankiert diese Entwicklungen. Es umfasst 34 Maßnahmen und sieht unter anderem vor, die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz zu beschleunigen. Gleichzeitig wird das Verbot von Vorratsgesellschaften gestärkt, um die Umgehung der Mitbestimmung zu verhindern.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2026 (Az. VI ZR 97/22) zeigt zudem: Auch Pannen im Bewerbungsverfahren können teuer werden. Eine Bank muss Schadensersatz zahlen, nachdem vertrauliche Gehaltsdaten eines Bewerbers versehentlich an einen Dritten übermittelt wurden. Der BGH folgte dem Europäischen Gerichtshof: Bereits der Kontrollverlust über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden begründen.

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