Datenschutz: Bundesgerichtshof legt DSGVO-Ausnahme dem EuGH vor
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 23:51 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof grundlegende Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Im Zentrum der Vorlagebeschlüsse steht die sogenannte Haushaltsausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der DSGVO.
Der Bundesgerichtshof hegt Zweifel an der Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung und möchte von den europäischen Richtern klären lassen, wie weit der Schutzbereich der Verordnung im privaten Umfeld reicht.
Weiterleitung privater Chats und heimliche Videoaufnahmen
Den Vorlagen liegen zwei unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Im ersten Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 256/25 geht es um die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten an eine Office-Managerin. Die Klägerin verlangt eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro, nachdem die Weitergabe der Unterhaltungen an ihre Arbeitgeberin letztlich zu ihrer Kündigung geführt hatte.
In den Vorinstanzen urteilten die Gerichte unterschiedlich: Während das Landgericht Frankfurt am Main der Klage am 14. November 2024 (Az. 27 O 75/24) stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Forderung am 27. November 2025 (Az. 6 U 361/24) ab.
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Der zweite Fall mit dem Aktenzeichen I ZR 289/25 betrifft eine heimliche Videoüberwachung in einer Wohnküche. Dabei wurden Videoaufnahmen einer Mutter in der Küche angefertigt und anschließend an die Polizei weitergegeben.
In diesem Rechtsstreit hatten die Vorinstanzen einheitlich entschieden: Sowohl das Landgericht Hildesheim mit Urteil vom 1. Oktober 2024 (Az. 3 O 224/24) als auch das Oberlandesgericht Celle mit Entscheidung vom 10. April 2025 (Az. 5 U 331/24) wiesen die Klagen ab.
Streitpunkt Haushaltsausnahme und Grundrechtsabwägung
In beiden Rechtsstreitigkeiten ist der zentrale Streitgegenstand die Reichweite der Datenschutz-Grundverordnung bei Handlungen von Privatpersonen. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
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Der Bundesgerichtshof möchte durch den Europäischen Gerichtshof nun klären lassen, unter welchen Voraussetzungen diese Ausnahme greift, wenn Daten aus dem persönlichen Bereich an Dritte weitergeleitet werden. Konkret soll der Gerichtshof beantworten, ob der jeweilige Verarbeitungszweck sowie eine Abwägung der betroffenen Grundrechte für die Anwendung der Haushaltsausnahme maßgeblich sind.
Mit den Vorlagebeschlüssen vom 17. September 2026 ruhen die beiden Verfahren in Karlsruhe. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen wird voraussichtlich in ein bis zwei Jahren erwartet. Die Antworten aus Luxemburg dürften maßgeblichen Einfluss darauf haben, inwieweit die Weitergabe privater Daten an Arbeitgeber oder Ermittlungsbehörden künftig den strengen Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts unterliegt.
