CSRD-Reform, Datenpunkte

CSRD-Reform: 60 Prozent weniger Datenpunkte ab 2027

06.07.2026 - 17:15:57 | boerse-global.de

EU-Kommission senkt Berichtspflichten drastisch: 60 Prozent weniger Datenpunkte und vereinfachte Regeln für Holdings ab 2026.

CSRD-Umsetzung: Neue Entlastungen für Holdings und Unternehmen
CSRD-Reform - Geschäftsleute in einem modernen Bürogebäude, die digitale Tablets betrachten und über komplexe Finanzvorschriften und Nachhaltigkeitsberichte diskutieren. 06.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die EU-Kommission hat zeitgleich umfassende Entlastungen beschlossen.

Schwellenwerte und Ausnahmen für Holdings

Für Holding- und Beteiligungsgesellschaften gelten bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung definierte Grenzen. Eine Berichtspflicht entsteht erst ab einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro und über 1.000 Mitarbeitern.

Die EU-Richtlinie 2013/34/EU enthält eine Sonderregelung: Beteiligungsgesellschaften können von der Pflicht ausgenommen werden, sofern sie sich nicht aktiv in das Management ihrer Beteiligungen einmischen. Trotz dieser Erleichterung bleiben die operativen Hürden beträchtlich.

Unternehmen müssen Nachhaltigkeitsdaten konsolidieren, Wesentlichkeitsanalysen durchführen und eine belastbare Governance-Architektur aufbauen. Für treuhänderische Investments hat die Kommission zudem spezifische Erleichterungen vorgeschlagen.

60 Prozent weniger Datenpunkte

Anfang Juli 2026 hat die EU-Kommission eine Delegierte Verordnung zu vereinfachten Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) erlassen. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um 60 Prozent, die Gesamtzahl aller Datenpunkte sogar um über 70 Prozent.

Das Ziel: spürbare wirtschaftliche Entlastung. Die Berichtskosten pro Unternehmen sollen um mehr als 30 Prozent fallen. Eine neue „Value-Chain-Obergrenze“ stellt sicher, dass Unternehmen von ihren Zulieferern nicht mehr Informationen verlangen dürfen, als der freiwillige Standard für kleine und mittlere Unternehmen vorsieht.

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Zeitplan für die neuen Standards

Die überarbeiteten Regeln firmieren unter ESRS 2.0 und sind Teil des Omnibus-I-Pakets. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen können die vereinfachten Regeln bereits für das Geschäftsjahr 2026 freiwillig anwenden. Ab dem Geschäftsjahr 2027 wird die Anwendung für Kapitalgesellschaften mit über 450 Millionen Euro Umsatz und mehr als 1.000 Mitarbeitern verbindlich.

Für KMU mit weniger als 1.000 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis 2028. Bis dahin steht ein freiwilliger Berichtsstandard zur Verfügung. Die Verordnung unterliegt noch einer zweimonatigen Widerspruchsfrist durch Parlament und Rat.

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Während neue Standards die Berichterstattung verändern, rückt auch die Einhaltung bestehender Gesetze wie des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verstärkt in den Fokus der Compliance. Ein kostenloser Praxisleitfaden hilft HR- und Datenschutzverantwortlichen dabei, interne Meldestellen rechtssicher zu organisieren und Bußgelder zu vermeiden. Gratis-Download: Praxisleitfaden zum Hinweisgeberschutzgesetz

Greenwashing-Verbot und Energieeffizienz

Ab dem 27. September 2026 tritt ein Greenwashing-Verbot in Kraft. Eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt unbelegte Umweltaussagen. Parallel wurde das Energieeffizienzgesetz novelliert – für Rechenzentrenbetreiber soll das Entlastungen von über drei Milliarden Euro bringen.

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