COVID-Impfrichtlinie, Altersgrenze

COVID-Impfrichtlinie: Altersgrenze für Auffrischung auf 75 Jahre angehoben

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 23:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der G-BA schlägt neue COVID-Impfvorgaben vor: Auffrischungen sollen ab 75 gelten, während alte Regeln bis zur Veröffentlichung weiterbestehen.

G-BA plant neue COVID-Impfregeln: Altersgrenze steigt auf 75
Ein heller, steriler Behandlungsraum in einer modernen medizinischen Einrichtung mit minimalistischer Ausstattung. Illustration mit AI erstellt.

Die Rahmenbedingungen für die COVID-19-Vorsorge in Deutschland stehen vor einer grundlegenden Anpassung. Hintergrund ist die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) aus dem Juli 2026 in die nationale Schutzimpfungs-Richtlinie zu übernehmen.

Ein entsprechender Beschlussvorschlag des G-BA zur Anpassung dieser Richtlinie datiert vom 3. September. Die Neuregelung sieht vor allem eine deutliche Anhebung der Altersgrenzen für regelmäßige Auffrischungsimpfungen sowie strukturelle Änderungen bei der sogenannten Basisimmunität vor.

Anhebung der Altersgrenze für jährliche Auffrischungen

Kernpunkt der Neuausrichtung ist die Definition der Zielgruppen für eine regelmäßige Immunisierung. Während bislang gesunde Menschen ab einem Alter von 60 Jahren eine jährliche Auffrischungsimpfung in Anspruch nehmen konnten, verschiebt sich diese Grenze nach den neuen Vorgaben auf 75 Jahre. Für gesunde Personen unterhalb dieser Altersgrenze entfällt damit der generelle Anspruch auf eine jährliche COVID-19-Schutzimpfung im Rahmen der Richtlinie.

Diese Anpassung spiegelt eine veränderte Bewertung der epidemiologischen Lage und des individuellen Schutzes wider. Die STIKO hatte diese Empfehlung bereits im Juli 2026 erarbeitet, woraufhin der G-BA Anfang September die Übernahme in die verbindliche Richtlinie einleitete.

Ausnahmen für Risikogruppen und medizinisches Personal

Trotz der Anhebung der Altersgrenze für die Allgemeinbevölkerung bleiben spezifische Personengruppen weiterhin zur jährlichen Auffrischung aufgerufen. Die Richtlinie sieht vor, dass bestimmte Risikoprofile eine kontinuierliche Immunisierung erfordern. Dazu zählen insbesondere:

  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen,
  • Schwangere mit besonderen Vorerkrankungen oder Risiken,
  • Personen, die spezifischen Risikogruppen angehören.
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Der Beschlussvorschlag zur Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie sieht vor, die Altersgrenze für jährliche Auffrischungen von 60 auf 75 Jahre anzuheben – für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Pflege bleibt der Anspruch dagegen bestehen. Unser kostenloser Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Sie den Impfstatus Ihrer Teams klären und die Dokumentation vorbereiten. Leitfaden jetzt anfordern

Darüber hinaus behält die Empfehlung ihre Gültigkeit für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Pflege. Für medizinisches Personal und Pflegekräfte bleibt der Anspruch auf eine jährliche Auffrischungsimpfung bestehen, um sowohl den Eigenschutz als auch die Sicherheit in den jeweiligen Einrichtungen zu gewährleisten.

Wegfall der Basisimmunität und zeitliche Planung

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die formalen Anforderungen an den Immunstatus. Die bisherige Vorgabe von mindestens drei Antigenkontakten, um eine ausreichende Basisimmunität nachzuweisen, entfällt für Personen ab 18 Jahren vollständig. Damit vereinfacht sich die administrative Einordnung des Impfschutzes für Erwachsene im Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie.

Hinsichtlich des optimalen Zeitpunkts für die Durchführung der Impfung geben die Richtlinien konkrete Zeitfenster vor. Eine Auffrischung solle demnach vorzugsweise im Spätsommer oder frühen Herbst erfolgen. Idealerweise wird eine Impfung in den Monaten August oder September angestrebt, um einen rechtzeitigen Schutz vor der kommenden Infektionssaison aufzubauen.

Rechtlicher Status und Inkrafttreten

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Mit dem Wegfall der Basisimmunität für Erwachsene ab 18 entfällt eine bisherige Nachweis-Vorgabe – bis zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger gelten jedoch weiterhin die alten Regeln. Wer jetzt umstellt, vermeidet Lücken in der Personalakte. Die Muster-Impfrichtlinie für Arbeitgeber und ein Dokumentations-Audit zeigen, welche Schritte zuerst dran sind. Muster-Impfrichtlinie jetzt sichern

Obwohl der G-BA den Vorschlag zur Übernahme der STIKO-Empfehlung bereits am 3. September verabschiedet hat, ist die Neuregelung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht unmittelbar rechtlich bindend. Die Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie muss zunächst durch das Bundesgesundheitsministerium geprüft und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Bis zu diesem formalen Abschluss des Verfahrens behalten die bisherigen Vorgaben ihre Gültigkeit. Unternehmen und medizinische Einrichtungen müssen sich jedoch darauf einstellen, dass die neuen Altersgrenzen und der Wegfall der Basisimmunität für Erwachsene die Grundlage der künftigen Impfpraxis bilden werden.

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