Cloud-Wechsel, Wechselgebühren

Cloud-Wechsel: Ab 12. Januar 2027 sind Wechselgebühren verboten

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 08:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Data Act begrenzt Wechselkosten bis 2027 und schreibt Fristen, Vertragsangaben sowie Ausnahmen für Cloud-Anbieter vor.
Ein minimalistischer, lichtdurchfluteter Flur mit poliertem Betonboden und Blick auf eine ruhige Landschaft. Illustration mit AI erstellt.

Für Unternehmen und Nutzer von Cloud-Diensten rückt ein zentraler Stichtag der europäischen Digitalregulierung näher. Ab dem 12.01.2027 dürfen Cloud-Anbieter gemäß Artikel 29 der Datenverordnung (EU) 2023/2854, auch bekannt als Data Act, keinerlei Wechselentgelte mehr von ihren Kunden verlangen.

Von diesem Verbot sind ausdrücklich auch Gebühren für die Datenausleitung umfasst, die bisher beim Transfer von Datenbeständen zu einem anderen Dienstleister anfielen.

Stufenweiser Abbau von Hürden in der Übergangsphase

Das vollständige Verbot markiert den Schlusspunkt einer mehrjährigen Frist. Bereits seit dem 11.01.2024 greift eine Übergangsphase, die von der EU-Kommission festgelegt wurde.

Bis zum 12.01.2027 sind für den Wechsel des Anbieters lediglich noch ermäßigte Entgelte zulässig. Diese dürfen diejenigen Kosten nicht übersteigen, die dem Dienstleister unmittelbar durch den Wechselprozess entstehen. Ziel dieser Regelung ist es, vertragliche und finanzielle Schranken, die Kunden an bestimmte Plattformen binden, schrittweise abzubauen.

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Parallel dazu treiben Regulierungsstellen die Ausgestaltung der Vorgaben voran. Die niederländische Behörde ACM führt derzeit eine Konsultation zu einem Leitfadenentwurf durch, die noch bis zum 06.11.2026 läuft. Der Entwurf konkretisiert unter anderem vier spezifische Aufgaben sowie die funktionale Äquivalenz bei Infrastructure-as-a-Service (IaaS).

Strenge Fristen und vertragliche Pflichten nach Artikel 25

Neben den finanziellen Entgelten regelt die Datenverordnung auch den organisatorischen Ablauf eines Wechsels detailliert. Gemäß den Vorgaben der EU-Kommission nach Artikel 25 des Data Act darf die Frist für eine Kündigungsankündigung maximal 2 Monate betragen.

Daran schließt sich eine Übergangsphase von maximal 30 Kalendertagen an. Nach deren Ablauf muss Kunden ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen für die eigentliche Datenabholung eingeräumt werden.

Für Fälle, in denen ein Wechsel technisch nicht durchführbar ist, gelten gesonderte Abläufe: Der Anbieter muss die technische Undurchführbarkeit binnen 14 Arbeitstagen begründen. In diesem Fall kann eine alternative Frist von maximal 7 Monaten vereinbart werden.

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Zudem verlangt die EU-Kommission, dass Verträge klare Bestimmungen zu den Datenkategorien, dem genauen Abrufzeitraum, der anschließenden Datenlöschung sowie den Entgelten enthalten müssen.

Ausnahmen, Entgeltgrenzen und Durchsetzung

Das Verbot greift jedoch nicht ausnahmslos für sämtliche Dienste. Wie die EU-Kommission festlegt, gelten nach Artikel 31 Ausnahmen für maßgeschneiderte Dienste sowie für Testversionen, die noch nicht für den Produktionsbetrieb bereit sind.

Darüber hinaus fallen Standardtarife sowie Strafen für eine vorzeitige Vertragskündigung nicht unter das Verbot für Wechselentgelte. Solche Gebühren und Vertragsklauseln müssen den Kunden jedoch vor dem Vertragsabschluss offengelegt werden. Beim Export von Datenbeständen ist zudem geregelt, dass geistiges Eigentum sowie Geschäftsgeheimnisse von der Übertragung ausgeschlossen bleiben.

Für die Einhaltung und Durchsetzung der europäischen Vorschriften auf nationaler Ebene sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig. In Deutschland obliegt diese Aufgabe der Bundesnetzagentur gemäß § 2 des Daten-Governance-Gesetzes (DADG).

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