Bürgergeld ab 2027: Jobcenter rufen Krankmeldungen selbst bei Kassen ab
Veröffentlicht am: 07.11.2026 um 23:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Bundesagentur für Arbeit vereinfacht das Verfahren bei Krankmeldungen von Bürgergeld-Empfängern. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Bezieher von Grundsicherungsgeld ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr selbst bei der Behörde einreichen.
Stattdessen ruft das Jobcenter den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit künftig eigenständig auf elektronischem Weg bei den gesetzlichen Krankenkassen ab. Dies geht aus einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 2. November 2026 hervor, über die buergergeld.org in einem Bericht vom 6. November 2026 informierte. Die rechtliche Grundlage für diese Umstellung bildet das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2024.
Meldepflicht bleibt für Betroffene weiterhin bestehen
Mit der Neuregelung entfällt für Grundsicherungsempfänger ab Anfang 2027 die bisherige Verpflichtung, den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit selbst vorzulegen. Dennoch entbindet das neue Verfahren Betroffene nicht von allen Pflichten. Die formelle Krankmeldung bleibt weiterhin zwingend erforderlich.
Gemäß § 56 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen Leistungsbezieher dem Jobcenter das Eintreten einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer weiterhin unverzüglich anzeigen. Die Erleichterung betrifft somit rein die Übermittlung des Nachweises, nicht die Pflicht zur Mitteilung über die Verhinderung an sich.
Umfang des Abrufs und Einbezug von Fördermaßnahmen
Der elektronische Abruf durch die Jobcenter beschränkt sich nicht nur auf die Erstbescheinigung. Auch eventuelle Folgebescheinigungen sowie Zeiten von Krankenhausaufenthalten können die Behörden ab Januar 2027 digital einsehen. Auch bei diesen Ereignissen bleibt die Verpflichtung der Betroffenen bestehen, die jeweilige Abwesenheit unverzüglich beim Jobcenter anzuzeigen.
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Darüber hinaus gilt das automatisierte Verfahren über den regulären Bezug von Grundsicherungsleistungen hinaus: Die Neuregelung greift auch für Teilnehmer an geförderten Maßnahmen, wie etwa Weiterbildungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Ausnahmen für bestimmte Personengruppen
Das digitale Abrufverfahren deckt allerdings nicht alle Fallkonstellationen ab. Für mehrere Gruppen bleibt das bisherige Einreichen von Nachweisen in eigener Verantwortung auch ab 2027 weiter bestehen:
- Privat Krankenversicherte
- Personen, deren Krankschreibung durch Ärzte ohne Kassenzulassung ausgestellt wurde
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland ausgestellt wurden
In diesen Fällen können die Jobcenter die Bescheinigungen nicht elektronisch über die gesetzlichen Krankenkassen anfordern. Die Betroffenen müssen ihre Nachweise daher weiterhin selbst vorlegen.
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Bisheriges Verfahren gilt bis Ende 2026
Bis zum Inkrafttreten der Umstellung bleibt für Leistungsbezieher alles beim Alten. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt uneingeschränkt das bisherige Nachweisverfahren: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, müssen Grundsicherungsempfänger die entsprechende ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag beim Jobcenter einreichen.
