Budget für Arbeit: Arbeitgeber können bis zu 75 Prozent Lohnzuschuss erhalten
Veröffentlicht am: 24.10.2026 um 15:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deAktuelle Berichte thematisieren die finanzielle Unterstützung, Lohnkostenzuschüsse und die Rolle der behördlichen Anerkennung für die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Im Mittelpunkt stehen dabei gesetzliche Mehrbedarfe, Förderinstrumente wie das Budget für Arbeit sowie der rechtliche Status chronischer Erkrankungen.
Mehrbedarfe in der Grundsicherung
Für Personen im Bürgergeldbezug bestehen unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte finanzielle Hilfen. Nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) kann ein Mehrbedarf von 35 Prozent beansprucht werden.
Voraussetzung hierfür sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bestimmte Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Leistungen der Eingliederungshilfe. Wie die Bundesagentur für Arbeit klarstellt, sind Maßnahmen zur Berufsvorbereitung sowie die berufliche Ausbildung von dieser Regelung ausgenommen.
Für nicht erwerbsfähige Menschen mit einer Schwerbehinderung und dem Merkzeichen G ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sieht § 23 SGB II einen Mehrbedarf von 17 Prozent vor. Dieser Betrag beläuft sich auf 95,71 Euro, womit sich die monatliche Gesamtleistung auf 658,71 Euro summiert.
Werkstätten und das Budget für Arbeit
Ein deutlicher Kontrast zeigt sich im System der Werkstätten für behinderte Menschen. Rund 300.000 Werkstattbeschäftigte sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen, der aktuell bei 13,90 Euro pro Stunde liegt und im Jahr 2027 auf 14,60 Euro steigen soll.
Im Schnitt beziehen Werkstattbeschäftigte im Jahr 2026 ein monatliches Entgelt von rund 233 Euro. Dieses setzt sich unter anderem aus einem Grundbetrag von 133 Euro und einem Arbeitsförderungsgeld von 52 Euro zusammen.
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Zudem besteht in der Werkstatt keine Arbeitslosenversicherung, allerdings ein jederzeitiges Rückkehrrecht. Die Übergangsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liegt bei unter 1 Prozent.
Um den Übergang in reguläre Beschäftigungsverhältnisse zu erleichtern, greift das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX. Es gewährt Arbeitgebern einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts sowie die Erstattung von Kosten für Anleitung und Begleitung. Die frühere Deckelung auf 40 Prozent der Bezugsgröße wurde bereits Anfang 2024 aufgehoben.
In einer Beispielrechnung für einen 34-jährigen Beschäftigten mit 30 Wochenstunden zum Mindestlohn ergibt sich ein monatliches Bruttoentgelt von rund 1.806 Euro.
Bei einem bewilligten Zuschuss von 70 Prozent übernimmt der zuständige Träger 1.264 Euro, während der Arbeitgeber einen Eigenanteil von rund 542 Euro trägt. Mit dem Anstieg des Mindestlohns im Jahr 2027 würde das Bruttoentgelt in diesem Berechnungsbeispiel auf rund 1.897 Euro steigen.
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Rechtliche Anerkennung und Nachteilsausgleiche
Die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) ist für Betroffene mit rechtlichen und finanziellen Nachteilsausgleichen verknüpft. Ab einem GdB von 20 greift ein steuerlicher Freibetrag von 384 Euro. Nach amtlichen Angaben weisen 7,8 Millionen Menschen in Deutschland einen GdB von mindestens 50 auf und gelten damit als schwerbehindert.
Nach Angaben des Sozialverbands VdK können auch schwere chronische Leiden wie Migräne oder Colitis Ulcerosa zu einem GdB von 50 bis 60 führen, während eine chronische Hepatitis mit starker Entzündungsaktivität Werte zwischen 50 und 70 erreichen kann.
Die Feststellung erfolgt auf Antrag mit ärztlicher Bestätigung beim Versorgungsamt. Ab einem GdB von 50 gelten ein besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub sowie diverse Preisnachlässe.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes geht davon aus, dass jede vierte Person in Deutschland von einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit betroffen ist; die rechtliche Basis für die Anerkennung schwerer chronischer Krankheiten geht auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2013 zurück.
