BSG-Urteil zu Fahrkosten: Kein Anspruch bei Wiedereingliederung ohne Reha
Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 13:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Versicherten die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz während einer stufenweisen Wiedereingliederung zu erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Grundsatzurteil (Az. B 1 KR 7/23 R) vom 16. Mai 2024 entschieden.
Ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf die Übernahme solcher Wegekosten besteht demnach bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht, sofern die Maßnahme nicht an eine vorangegangene medizinische Rehabilitation anknüpft.
Gesetzliche Einordnung der Wiedereingliederung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand das Verhältnis zweier Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Reisekosten können gemäß § 60 Abs. 5 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anfallen.
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Nach Auffassung der Richter des BSG erfüllt die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V diese Bedingung jedoch nicht. Bei dieser sogenannten Wiedereingliederung handele es sich rechtlich nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern um eine spezifische Maßnahme zur schrittweisen Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz. Daher fehle es an der gesetzlichen Grundlage, um die Reisekosten der Versicherten auf die Krankenkassen abzuwälzen.
Der Instanzenzug des Verfahrens
Im Ausgangsverfahren war der betroffene Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog von seiner Krankenkasse Krankengeld. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation hatte er im Vorfeld der Wiedereingliederung nicht in Anspruch genommen. Dennoch verlangte er die Erstattung der Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte.
Die Gerichte bewerteten die Rechtslage in den Vorinstanzen unterschiedlich:
- Das Sozialgericht Dresden gab der Klage des Versicherten zunächst statt.
- Auf die Berufung der Krankenkasse hin hob das Sächsische Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil auf und wies die Klage ab.
- Das Bundessozialgericht bestätigte am 16. Mai 2024 die Entscheidung des Landessozialgerichts und wies die Revision des Klägers endgültig zurück.
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Differenzierung bei vorangegangener Rehabilitation
Das Gericht grenzte den Fall klar von Konstellationen ab, in denen die stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers erfolgt. In solchen Fällen wird die Maßnahme rentenversicherungsrechtlich als zweite Phase der Rehabilitation eingestuft, was andere sozialrechtliche Folgen bei der Kostentragung mit sich bringen kann.
Wird die Wiedereingliederung hingegen allein auf Veranlassung der behandelnden Ärzte während des regulären Krankengeldbezugs und ohne vorausgehende Reha-Maßnahme durchgeführt, verbleiben die Wegekosten bei den Versicherten selbst.
