BSG-Urteil, Sozialversicherungspflicht

BSG-Urteil: 50-Prozent-Beteiligung schützt nicht vor Sozialversicherungspflicht

Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BSG wertet 50-Prozent-Beteiligung trotz Stichentscheid als abhängige Beschäftigung und bestätigt eine Nachforderung von 127.833,77 Euro.

BSG verschärft Statusprüfung für GmbH-Geschäftsführer
Moderner, leerer Konferenzraum in einem Bürogebäude mit natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von GmbH-Geschäftsführern verschärft.

Das Urteil vom 23. Juli 2026 verdeutlicht, dass selbst eine Kapitalbeteiligung von 50 Prozent nicht zwangsläufig zur Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit führt. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft, die durch spezifische Vertragsklauseln ausgehebelt werden kann.

Stichentscheidsklausel verhindert Sperrminorität

Dem Urteil mit dem Aktenzeichen B 12 BA 10/24 R lag ein Fall zugrunde, in dem zwei Geschäftsführer einer GmbH jeweils exakt die Hälfte des Stammkapitals hielten.

In der gängigen Rechtspraxis wird bei einer Beteiligung in dieser Höhe regelmäßig davon ausgegangen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer über eine sogenannte Sperrminorität verfügen. Diese ermöglicht es ihnen, unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern und somit nicht wie weisungsgebundene Arbeitnehmer agieren zu müssen.

Im vorliegenden Fall verhinderte jedoch eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Stichentscheidsklausel diese unabhängige Stellung. Eine solche Klausel sieht vor, dass bei Stimmengleichheit in der Gesellschafterversammlung eine bestimmte Stimme – oft die eines Beirats oder eines Vorsitzenden – den Ausschlag gibt.

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass durch eine solche Regelung die erforderliche Rechtsmacht entfällt, die für eine Einordnung als Selbstständiger notwendig ist. Da die Geschäftsführer nicht mehr in der Lage waren, Beschlüsse gegen ihren Willen sicher zu verhindern, wertete das Gericht das Verhältnis als abhängige Beschäftigung.

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Nachzahlungen in sechsstelliger Höhe

Die Konsequenzen einer fehlerhaften Statusbeurteilung sind für Unternehmen oft mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Im verhandelten Fall forderte die Deutsche Rentenversicherung eine Summe von 127.833,77 Euro nach. Diese Forderung resultiert aus den nicht abgeführten Beiträgen zur Sozialversicherung für die betroffenen Geschäftsführer.

Die Entscheidung unterstreicht das Risiko für mittelständische Unternehmen, deren Gesellschaftsverträge komplexe Abstimmungsmechanismen enthalten. Das Gericht machte deutlich, dass der formale Besitz von 50 Prozent der Anteile nur dann eine Sozialversicherungsfreiheit begründet, wenn damit auch eine umfassende, nicht einschränkbare Einflussnahme auf die Geschicke des Unternehmens einhergeht.

Sobald Mechanismen greifen, die eine Pattsituation zugunsten einer Seite auflösen, geht die Rechtsmacht der unterlegenen Seite verloren, was zur Sozialversicherungspflicht führt.

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Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dieses Urteil weitreichende Folgen für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen haben könnte. Bisher galt die Beteiligung von 50 Prozent oft als sicherer Hafen, um die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu vermeiden. Die Entscheidung des BSG zeigt jedoch, dass die gesamte Struktur der Entscheidungsfindung geprüft werden muss.

Juristen raten Unternehmen dazu, bestehende Verträge auf Klauseln hin zu untersuchen, die das Stimmgewicht bei Parität beeinflussen könnten. Da die Rentenversicherung Statusfeststellungsverfahren mit Fokus auf solche Details führt, besteht bei unklaren Verhältnissen die Gefahr rückwirkender Beitragszahlungen über mehrere Jahre. Das aktuelle Urteil bestätigt die restriktive Linie der Rechtsprechung, die bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit weniger auf die wirtschaftliche Stellung als vielmehr auf die rechtlich zwingende Verhinderungsmacht abstellt.

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