Bonitätsprüfung per Algorithmus: EuGH-Gutachten setzt enge Grenzen
Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 22:03 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Verweigerung von Rechnungs- oder Ratenkäufen infolge einer rein automatisierten Bonitätsprüfung kann unter das Verbot automatisierter Einzelfallentscheidungen nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fallen. Dies geht aus den Schlussanträgen einer Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor, die am 15. Oktober 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen C-568/25 veröffentlicht wurden. Anlass des Verfahrens ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs aus Österreich.
Hohe Hürden für automatisierte Ablehnungen von Zahlungsarten
Nach Ansicht der Generalanwältin greift der Ausnahmetatbestand für Entscheidungen, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind, nur unter sehr restriktiven Bedingungen. Den Schlussanträgen zufolge reicht es nicht aus, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung an sich erforderlich ist.
Vielmehr müsse gerade der Einsatz eines vollautomatisierten Verfahrens notwendig sein. Händler stünden in der Pflicht, diese Notwendigkeit fundiert zu belegen und nachzuweisen, dass keine weniger eingreifenden Alternativen zur Verfügung stehen.
Als wesentliches Kriterium hebt die Generalanwältin hervor, ob der Ausschluss bestimmter Zahlungsarten im Einzelfall geeignet ist, das Zustandekommen des eigentlichen Kaufvertrags faktisch zu verhindern.
Wird Kunden nach einer algorithmischen Bonitätsbewertung der Kauf auf Rechnung oder in Raten verwehrt und bricht das Geschäft dadurch ab, kann dies eine unzulässige automatisierte Entscheidung nach Artikel 22 DSGVO darstellen. Die Empfehlungen der Generalanwältin sind für die Richter am EuGH rechtlich nicht bindend, das abschließende Urteil steht noch aus.
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Zunehmende Regulierung von Algorithmen und Ratenkäufen
Die Schlussanträge fügen sich in eine Reihe aufsichtsrechtlicher und gesetzlicher Verschärfungen für automatisierte Finanzentscheidungen ein. In Deutschland tritt am 20. November 2026 das neue Verbraucherkreditrecht in Kraft, welches die EU-Verbraucherkreditrichtlinie von Oktober 2023 umsetzt. Die Novelle regelt den gesamten Kreditprozess neu – von der Werbung über die Bonitätsprüfung bis hin zu Nachsichtsmaßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten.
Mit den neuen Regelungen erhalten Verbraucher bei rein algorithmischen Entscheidungen ausdrücklich einen Anspruch auf eine menschliche Überprüfung. Zudem werden Ratenkäufe, einschließlich zinsfreier Modelle und Kleinkredite unter 200 Euro, künftig als vollwertige Kredite eingestuft. Zahlungsdienstleister wie Klarna müssen dadurch künftig unabhängig von der Kreditsumme zwingend eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen.
Auch auf europäischer Ebene wird der Spielraum für algorithmenbasierte Scoring-Modelle weiter eingegrenzt. Während im Rahmen des Digital Omnibus aktuell über die Reichweite berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO für das Training von KI-Modellen verhandelt wird, stuft die europäische KI-Verordnung Bonitäts- und Ranking-Algorithmen bereits in Teilen als Hochrisiko-Systeme ein.
Wer Algorithmen für Bonitätsbewertungen einsetzt, muss künftig verstärkte Compliance-Anforderungen der neuen EU-KI-Verordnung beachten. Dieser kostenlose Umsetzungsleitfaden bietet einen kompakten Überblick über alle neuen Pflichten, Fristen und Risikoklassen für Unternehmen. EU AI Act in 5 Schritten verstehen: Fristen, Pflichten und Risikoklassen kompakt erklärt
Sollte der EuGH der Linie der Generalanwältin im Verfahren C-568/25 folgen, müssen Online-Händler und Finanzdienstleister ihre bestehenden Checkout- und Prüfprozesse grundlegend auf die Notwendigkeit menschlicher Eingriffsmöglichkeiten hin überprüfen.
