Bayern, Deutschland

BFH schützt Arbeitnehmer bei Abschiedsfeiern vor dem Fiskus

24.02.2026 - 14:49:12 | dpa.de

Bis 2039 werden über 13 MiIlionen Babyboomer in die Rente gehen - damit stehen Deutschlands Firmen millionenfache Abschiedsfeiern bevor. Der Bundesfinanzhof schützt künftige Rentner vor dem Fiskus.

Der letzte Akt des Arbeitslebens vor der Rente ist die Abschiedsfeier - und die kann je nach Firma teuer sein. Der Bundesfinanzhof schützt die Verabschiedeten vor dem Zugriff des Finanzamts. (Symbolbild) - Foto: Patrick Pleul/dpa
Der letzte Akt des Arbeitslebens vor der Rente ist die Abschiedsfeier - und die kann je nach Firma teuer sein. Der Bundesfinanzhof schützt die Verabschiedeten vor dem Zugriff des Finanzamts. (Symbolbild) - Foto: Patrick Pleul/dpa

Der Bundesfinanzhof schützt die Millionenschar der Babyboomer auch bei aufwändiger Verabschiedung aus dem Arbeitsleben vor dem drohenden Zugriff des Finanzamts: Arbeitnehmer müssen die Kosten ihrer Abschiedsfeiern nicht als Arbeitslohn versteuern, wenn ihre jeweilige Firma die Feier veranstaltet. Das hat der sechste BFH-Senat entschieden. 

Damit haben die obersten Finanzrichter ein niedersächsisches Finanzamt in die Schranken gewiesen, das einem ehemaligen Sparkassenchef die fünfstelligen Kosten seiner Verabschiedung als steuerpflichtigen Arbeitslohn anrechnen wollte. Die Entscheidung gilt jedoch nicht nur für Abschiede von Führungskräften, sondern für Arbeitnehmer allgemein.

Auch ein teurer Chef-Abschied kein Arbeitslohn

Laut Lohnsteuerrichtlinien können Sachleistungen eines Arbeitgebers bei der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn die Kosten 110 Euro pro Gast überschreiten. Im Falle des niedersächsischen Bankiers war diese Grenze überschritten. Da zu der Feier im Jahr 2019 300 Gäste geladen waren, schlugen die Verabschiedung und gleichzeitige Amtseinführung des Nachfolgers also mit mindestens 33.000 Euro zu Buche. Die genaue Summe nannte Richter Stephan Geserich unter Verweis auf das Steuergeheimnis nicht. 

Fiskus darf Firmenfeier nicht dem Gefeierten zurechnen

Entscheidend war laut Urteil, dass es sich nicht um eine private Feier des Managers handelte, sondern um eine Firmenveranstaltung. Eingeladen hatte das Geldinstitut, der Mann hatte auch die Gäste nicht selbst ausgesucht. «Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden», sagte Geserich. Unter den Gästen waren zwar acht Familienangehörige des scheidenden Chefs, doch das war laut BFH bei derartigen Veranstaltungen «gesellschaftsüblich». Geklagt hatte in dem Fall nicht der Verabschiedete, sondern sein Unternehmen.

Über 13 Millionen Arbeitnehmern steht bis Ende kommenden Jahrzehnts der Abschied bevor

Deutschlands Unternehmen stehen in den kommenden fünfzehn Jahren eine Vielzahl von Abschiedsfeiern bevor. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts werden bis 2039 über 13 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rentenalter von 67 erreichen. Auch wenn die Einladung von 300 Gästen bei der Verabschiedung gewöhnlicher Mitarbeiter nicht üblich ist, werden nicht alle dieser Abschiedsfeiern bescheiden ausfallen.

Der Fall war einer von vielen vor dem Bundesfinanzhof, in dem klagende Bürger oder Unternehmen sich schlussendlich gegen den Fiskus durchsetzen. Wie BFH-Präsident Hans-Josef Thesling bei der Jahrespressekonferenz berichtete, lag die Erfolgsquote der Kläger im vergangenen Jahr bei 40 Prozent. Das war etwas niedriger als im Vorjahr, aber nach Theslings Worten im Rahmen der üblichen Schwankungen.

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