Biosicherheitsplan, Rinderhalter

Biosicherheitsplan für Rinderhalter: Pflicht ab 1. Januar 2027

Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 08:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein betrieblicher Biosicherheitsplan wird Voraussetzung für vollständige Tierseuchenkassenleistungen; höhere Schutzstufen bleiben freiwillig.
Weitläufige, gepflegte Weidelandschaft eines landwirtschaftlichen Betriebs bei Sonnenaufgang mit Holzzäunen und Stallungen. Illustration mit AI erstellt.

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Rinderhalter unter anderem in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern einen betriebsspezifischen Biosicherheitsmanagementplan vorweisen können. Das Vorliegen eines solchen Konzepts ist die Voraussetzung dafür, dass Betriebe im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche die vollständigen Leistungen der Tierseuchenkasse erhalten. Entsprechende Vorgaben berichtete das Fachportal agrarheute.com am 15. Oktober 2026.

Dreistufiges Modell für die landwirtschaftliche Praxis

Das zugrundeliegende Biosicherheitskonzept ist in drei Stufen gegliedert. Die Stufe 1 definiert das verpflichtende Mindestniveau, das künftig für alle Rinderhaltungen vorgeschrieben ist. Die weiterführenden Stufen 2 und 3 sehen zusätzliche, über den Mindeststandard hinausgehende Maßnahmen vor. Die Umsetzung dieser beiden höheren Stufen erfolgt für die Betriebe auf freiwilliger Basis.

Fachleute raten dazu, den geforderten betriebsindividuellen Plan möglichst in enger Abstimmung mit einem Tierarzt zu erarbeiten. Auf diese Weise lassen sich die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und spezifischen Seuchenrisiken präzise erfassen und zielgerichtete Vorkehrungen treffen.

Sieben zentrale Handlungsbereiche im Überblick

Zur methodischen Erstellung und Umsetzung des Plans werden sieben Kernbereiche definiert. Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen (LVN) thematisiert diese Bereiche, grundlegende Vorgaben sowie praktische Umsetzungstipps in einer dreiteiligen Videoreihe. Die sieben Handlungsfelder gliedern sich wie folgt:

  • Allgemeine Betriebsangaben und Erfassung von Risikofaktoren
  • Regelmäßige Schulung des Personals
  • Bauliche Gegebenheiten und Lageplan des Betriebsgeländes
  • Organisation des Personen- und Fahrzeugverkehrs
  • Überwachung und Steuerung des Tierverkehrs
  • Management von Futter, Gülle und Mist
  • Kontinuierliche Tiergesundheitsüberwachung
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Konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung

Innerhalb der Handlungsbereiche zielen praktische Empfehlungen darauf ab, die Einschleppung und Weiterverbreitung von Krankheitserregern auf dem Betriebsgelände systematisch zu unterbinden. Dazu gehört die konsequente Nutzung sauberer Fahrzeuge ebenso wie das Bereitstellen und Tragen von Schutzkleidung für betriebsfremde Personen sowie Arbeitskräfte.

Zudem wird angeraten, direkte Kontakte zwischen unterschiedlichen Tiergruppen strikt zu vermeiden. Besondere Sorgfalt erfordert darüber hinaus die räumliche Trennung erkrankter Tiere: Krankenbuchten dürfen den Handlungsempfehlungen zufolge keinesfalls gleichzeitig als Abkalbebuchten genutzt werden, um eine Übertragung von Erregern auf Muttertiere und Neugeborene zu verhindern.

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Betriebe müssen die verbleibende Zeit bis zum Stichtag Anfang 2027 nutzen, um bestehende Abläufe zu analysieren und die notwendigen Dokumentationen einzurichten.

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