BGH-Urteile zu Bonitätsauskünften: Gläubiger tragen die Kosten meist selbst
Veröffentlicht am: 01.10.2026 um 11:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Gläubiger können die Kosten für vorprozessuale Bonitätsauskünfte im Regelfall nicht mehr als Verzugsschaden geltend machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 11. Juni 2026 in zwei Grundsatzurteilen unter den Aktenzeichen VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25. Das Urteil setzt für die Praxis im Forderungsmanagement engere Grenzen als bisher üblich und stößt in Fachkreisen auf deutliche Kritik.
Grundsatzurteil zu Verzugsschäden
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen die Ausgaben für das Einholen von Bonitätsauskünften vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich keinen erstattungsfähigen Schaden dar, der durch den Zahlungsverzug des Schuldners ausgelöst wurde. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt dem Urteil zufolge nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit sei demnach, dass der Gläubiger im Einzelfall konkrete Verdachtsmomente darlegen könne, die eine gesonderte Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners erforderlich gemacht haben. Bleiben solche spezifischen Anhaltspunkte aus, trägt der Gläubiger den finanziellen Aufwand für die Erkundigung selbst.
Kritik an Praxistauglichkeit der Rechtsprechung
Die Karlsruher Entscheidung sorgt in Fachmedien für Diskussionen. In einem juristischen Fachbeitrag bei haufe.de wird das Urteil als praxisfern eingestuft. Nach Ansicht des dortigen Autors verkenne die Rechtsprechung die wirtschaftlichen und organisatorischen Abläufe moderner Mahn- und Inkassoprozesse.
Der BGH hat am 11. Juni 2026 entschieden: Vorprozessuale Bonitätsauskünfte sind im Regelfall kein erstattungsfähiger Verzugsschaden — nur bei konkret dargelegten Verdachtsmomenten bleibt eine Ausnahme möglich. Unser kostenloser Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Sie Ihre Prüfroutine und Dokumentation im Forderungsmanagement darauf umstellen. Leitfaden Prozessanpassung jetzt anfordern
Die Kosten für eine einzelne Bonitätsauskunft belaufen sich in der Regel auf 1,50 bis 2,00 Euro. Auch wenn es sich um überschaubare Beträge pro Einzelfall handelt, summiert sich dieser Posten bei Gläubigern mit hohen Fallzahlen erheblich.
Folgen für das B2C-Masseninkasso
Insbesondere für Unternehmen mit einem breiten Endkundengeschäft zieht die Entscheidung spürbare Konsequenzen nach sich. Der Fachautor warnt davor, dass Gläubiger die routinemäßige Bonitätsprüfung im Bereich des B2C-Masseninkassos künftig vollständig aus eigener Tasche finanzieren müssen.
Bei 1,50 bis 2,00 Euro pro Auskunft summiert sich der Posten im B2C-Masseninkasso schnell auf sechsstellige Jahresbeträge — die Sie künftig selbst tragen. Unser Kosten-Nutzen-Rechner und die Verdachtsmoment-Checkliste helfen Ihnen zu entscheiden, in welchen Konstellationen eine Bonitätsprüfung noch wirtschaftlich vertretbar bleibt. Kosten-Nutzen-Rechner jetzt sichern
Da automatisierte Prüfungen im standardisierten Forderungseinzug bisher flächendeckend eingesetzt wurden, um Risiken vor Einleitung teurer gerichtlicher Schritte abzuwägen, stehen Unternehmen nun vor neuen Abwägungen.
Ohne den Nachweis individueller Verdachtsmomente bleibt ihnen die Möglichkeit verwehrt, diese Positionen im Rahmen des Schadensersatzes auf die säumigen Kunden abzuwälzen. Gläubiger müssen daher ihre internen Prozesse anpassen und prüfen, in welchen Konstellationen die Durchführung einer Auskunft wirtschaftlich vertretbar bleibt.
