BGH-Entscheidung, Arbeitnehmerzählung

BGH-Entscheidung: Keine Arbeitnehmerzählung in Gemeinschaftsbetrieben

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 22:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH konkretisiert die Berechnung von Arbeitnehmerzahlen in Gemeinschaftsbetrieben. Die Entscheidung stärkt die Planungssicherheit für Unternehmen.

BGH-Urteil zur Mitbestimmung: Neue Regeln für Gemeinschaftsbetriebe
Ein moderner Konferenztisch in einem hellen Büro mit verwaschenen juristischen Unterlagen im Hintergrund. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Rahmen eines Expertenforums für Arbeitsrecht wurde am 11. August 2026 eine weitreichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unternehmensmitbestimmung erörtert. Die Fachwelt diskutierte dabei die Folgen eines Beschlusses vom 23. Juni 2026, der die Berechnung von Arbeitnehmerzahlen in Gemeinschaftsbetrieben mehrerer Unternehmen grundlegend konkretisiert. Damit schafft die Rechtsprechung Klarheit über die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) in komplexen Unternehmensstrukturen.

Keine wechselseitige Anrechnung im Gemeinschaftsbetrieb

Der Kern des Beschlusses mit dem Aktenzeichen II ZB 11/25 befasst sich mit der Frage, wie die für eine Aufsichtsratspflicht maßgeblichen Schwellenwerte zu ermitteln sind, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Laut der Entscheidung des BGH werden Arbeitnehmer eines solchen Gemeinschaftsbetriebs den beteiligten Unternehmen nicht wechselseitig zugerechnet.

Für den Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ist nach Auffassung der Richter primär die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft entscheidend. Ein Gemeinschaftsbetrieb führt demnach nicht automatisch dazu, dass die Belegschaften der beteiligten Firmen für die Prüfung der Mitbestimmungspflicht zusammengezählt werden. Diese Klarstellung hat erhebliche Bedeutung für mittelständische Unternehmen, die in Kooperationen oder Joint Ventures agieren und bisher Unsicherheiten bei der Bestimmung ihrer Aufsichtsratsstruktur gegenüberstanden.

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Rechtliche Grundlagen und spezifische Ausnahmen

Die Entscheidung stützt sich auf eine strikte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Der BGH betonte, dass maßgeblich die vertragliche Bindung der Arbeitnehmer an den jeweiligen Arbeitgeber sei. Eine Abweichung von diesem Grundsatz der einzelgesellschaftlichen Betrachtung kommt laut dem Beschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Solche Ausnahmen sind demnach nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DrittelbG zulässig. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen ein Beherrschungsvertrag vorliegt oder ein Unternehmen in ein anderes eingegliedert ist. Ohne eine solche spezifische rechtliche Grundlage, die eine Zurechnung ausdrücklich vorsieht, bleibt es bei der getrennten Zählung der Arbeitnehmeranteile im Gemeinschaftsbetrieb. Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die bloße operative Zusammenarbeit in einem Betrieb nicht ausreicht, um die Schwellenwerte des Drittelbeteiligungsgesetzes gesellschaftsübergreifend zu erreichen.

Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Die Bestätigung dieser Rechtsauffassung durch den BGH bietet Unternehmen eine höhere Planungssicherheit bei der Gestaltung von Betriebsgemeinschaften. Experten für Arbeitsrecht erläuterten auf dem Forum, dass die Entscheidung die Eigenständigkeit der rechtlichen Einheiten im Hinblick auf die Mitbestimmungsgesetze unterstreiche.

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Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Betriebs mit einem Partnerunternehmen nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat eingeführt werden muss, sofern die einzelnen Gesellschaften für sich betrachtet unter dem Schwellenwert von 500 Mitarbeitern bleiben. Fachleute raten jedoch dazu, die vertraglichen Grundlagen von Gemeinschaftsbetrieben sowie bestehende Beherrschungsverhältnisse genau zu prüfen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Die Entscheidung stärke die Position von Arbeitgebern, die ihre Unternehmensstruktur ohne die zusätzliche Komplexität einer Aufsichtsratsmitbestimmung organisieren wollen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht erfüllt sind.

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