BFH-Urteil zur Schenkungsteuer: Negative Kommanditanteile mindern den Wert
Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 (Az. II R 15/23) entschieden, dass der negative Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen bei der schenkungsteuerlichen Bewertung nach § 97 Abs. 1a Bewertungsgesetz (BewG) zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kommanditist seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und nicht nachschusspflichtig ist, wie Fachmedien am 12. Oktober 2026 berichteten.
BFH kippt Urteil des FG München und widerspricht Verwaltungsauffassung
Mit der Entscheidung hob der Bundesfinanzhof das vorangegangene Urteil des Finanzgerichts München auf, das die Klage zuvor abgewiesen hatte, und gab der Revision des Klägers statt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
Der BFH weicht mit seiner Entscheidung ausdrücklich von der bisherigen Verwaltungsauffassung in R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) sowie den gleichlautenden Ländererlassen vom 5. Juni 2014 ab.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Wortlaut des § 97 Abs. 1a BewG weder nach einem positiven oder negativen Wert noch nach einer Verlustdeckungspflicht, der Einlage oder einer bestehenden Nachschusspflicht unterscheide.
Sachverhalt und abweichende Berechnungsansätze
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG war. Der Kommanditanteil betrug 100.000 EUR, die Einlage war vollständig erbracht und eine Nachschusspflicht bestand nicht. Zudem hielt der Kläger eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, die als Sonderbetriebsvermögen qualifiziert wurde.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 entschieden, dass ein negativer Anteil am Gesamthandsvermögen bei der schenkungsteuerlichen Bewertung zu berücksichtigen ist — auch bei vollständig erbrachter Einlage und fehlender Nachschusspflicht. Der kostenlose Leitfaden ordnet die Abweichung von den Erbschaftsteuer-Richtlinien ein und zeigt, wie Sie die Bewertung im Mandat nachvollziehen. Kostenlosen Leitfaden zur Bewertung negativer Kommanditanteile anfordern
Das Finanzamt hatte den Substanzwert des Gesamthandsvermögens mit 629.929 EUR ermittelt. Der auf den übertragenen Anteil entfallende rechnerische Wert belief sich dabei auf minus 566.937 EUR. Die Finanzverwaltung setzte diesen Anteil am Gesamthandsvermögen jedoch mit 0 EUR an und bezifferte das steuerpflichtige Betriebsvermögen unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens auf 1.500.000 EUR.
Der Bundesfinanzhof verwarf diese Vorgehensweise und stellte den Wert auf insgesamt 933.063 EUR fest. Dieser Betrag ergab sich aus dem Gesamthandsvermögen von 629.929 EUR abzüglich des negativen Anteils von 566.937 EUR zuzüglich des Sonderbetriebsvermögens in Höhe von 1.500.000 EUR.
Systematik des gesetzlichen Bewertungsschemas
Das gesetzliche Bewertungsschema sieht zunächst die Ermittlung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens vor. Darauf folgt die Vorabberücksichtigung der Kapitalkonten, die Verteilung des verbleibenden Restwerts nach dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie schließlich die gesonderte Erfassung des Sonderbetriebsvermögens.
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Laut dem BFH führte die von der Finanzverwaltung praktizierte abweichende Behandlung negativer Werte zu einer inkonsistenten Bewertung. Würde der negative Wert nicht mindernd angesetzt, könnte die rechnerische Summe der einzelnen Anteile in der Konsequenz höher ausfallen als der tatsächliche gemeine Wert der Gesellschaft insgesamt.
