BFH-Urteil VI R 25/ 24: Corona-Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während der Pandemiejahre bleibt ein zentrales Thema für die Lohnbuchhaltung und Steuerberatung. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 25/24 hat wesentliche Rechtsfragen zur Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen geklärt.
Die Analyse der vorliegenden Rechtsprechung zeigt, dass die Hürden für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung niedriger ausfallen, als von der Finanzverwaltung teilweise angenommen.
Grundvoraussetzungen für die Steuerbefreiung
Im Kern befasste sich der BFH mit der Auslegung der Steuerbefreiung für Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 an Arbeitnehmer geleistet wurden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten in diesem Zeitfenster bis zu 1.500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung hierfür war, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde.
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft die Anforderungen an die Dokumentation dieser Belastung. Der BFH stellte klar, dass für die Gewährung der Steuerfreiheit keine individuelle Corona-Betroffenheit des jeweiligen Arbeitnehmers erforderlich ist. Es müsse demnach nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein spezifischer Mitarbeiter durch die Pandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt war. Eine pauschale Zweckbestimmung durch den Arbeitgeber reicht aus, um den Zusammenhang mit der Krise zu belegen.
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Anrechnung auf freiwillige Leistungen und Boni
Besondere Bedeutung für die betriebliche Praxis hat die Feststellung des Gerichts zur Anrechnung der Sonderzahlungen auf andere Leistungen. In vielen Betrieben war fraglich, ob die Steuerfreiheit entfällt, wenn die Corona-Beihilfe mit anderen freiwilligen Leistungen wie dem Urlaubsgeld oder jährlichen Boni verrechnet wird.
Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn die Corona-Sonderzahlung auf das Urlaubsgeld oder andere freiwillige Leistungen angerechnet wird. Entscheidend ist hierbei der Charakter der „Zusätzlichkeit“.
Da freiwillige Leistungen keinen bestehenden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen, auf den dieser zugunsten der steuerfreien Zahlung verzichten würde, steht eine solche Anrechnung der Steuerbegünstigung nicht entgegen. Die Sonderzahlung tritt in diesem Fall an die Stelle einer ohnehin nicht rechtlich verpflichtenden Leistung und erfüllt somit das Kriterium der Zusätzlichkeit.
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Bedeutung für die steuerliche Prüfungspraxis
Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen, die in den vergangenen Jahren von der Möglichkeit der Sonderzahlungen Gebrauch gemacht haben. Durch den Verzicht auf den Nachweis einer individuellen Belastung wird das Risiko von Nachforderungen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen deutlich reduziert. Die pauschale Annahme einer Belastung durch die allgemeine Pandemiesituation wird durch das Urteil höchstrichterlich bestätigt.
Juristen und Steuerberater weisen darauf hin, dass die Zweckbestimmung der Zahlung im Lohnkonto dokumentiert sein muss. Solange der Gesamtbetrag von 1.500 Euro im genannten Zeitraum nicht überschritten wurde und die Zahlung nicht als Umwandlung von bereits bestehendem, vertraglich zugesichertem Arbeitslohn erfolgte, greift der Schutz der Steuerfreiheit. Dies gilt ausdrücklich auch für Fälle, in denen Arbeitgeber durch die Sonderzahlung andere, rechtlich unverbindliche Bonuszahlungen reduziert oder ersetzt haben. Damit stärkt der BFH die Dispositionsfreiheit der Arbeitgeber bei der Gestaltung von steuerfreien Zuwendungen unter Krisenbedingungen.
