BFH-Urteil: Trauerfeiern unterliegen der Mehrwertsteuer
07.05.2026 - 18:19:22 | boerse-global.deDer Bundesfinanzhof hat eine jahrelange Rechtsunsicherheit beendet: Die Bereitstellung von Abschiedsräumen und Kühlzellen für Verstorbene ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das sorgt für Klarheit in der gesamten Bestattungsbranche.
Klare Abgrenzung zur steuerfreien Vermietung
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. V R 31/23), das heute veröffentlicht wurde, stellten die Münchner Richter klar: Die Überlassung von Räumen für Trauerfeiern oder zur Kühlung Verstorbener ist eine steuerpflichtige Bestattungsdienstleistung – und keine steuerfreie Grundstücksvermietung nach Paragraf 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG.
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Die Begründung: Der Hauptzweck solcher Räume liegt in der Erfüllung einer spezifischen Bestattungsfunktion, nicht in der bloßen Überlassung von Immobilien. Damit ist der Versuch gescheitert, die Vermietungsausnahme auf die spezialisierte Infrastruktur von Bestattungsunternehmen auszuweiten. Die Branche muss nun einheitlich den regulären Steuersatz anwenden.
Auch Vollverzinsung bleibt rechtmäßig
Parallel dazu entschied der BFH in einem weiteren Verfahren (Az. V R 7/24 vom 11. Dezember 2025) über die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen nach Paragraf 233a AO. Die Richter bestätigten: Die Zinsbelastung verstößt nicht gegen EU-Recht. Begründung: Die Zinsen haben eine Ausgleichsfunktion – sie schöpfen Liquiditätsvorteile ab, die Steuerpflichtige durch verspätete Zahlungen erlangen. Dies deckt sich mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
BMF schafft Klarheit bei Umsatzsteuergruppen
Während der BFH die Grenzen der Steuerbefreiung zog, lieferte das Bundesfinanzministerium (BMF) lang erwartete Klarheit zu internen Leistungen innerhalb von Umsatzsteuergruppen (Organschaft). In einer aktuellen Verwaltungsanweisung vom Mai stellt das BMF fest: Leistungen zwischen verschiedenen Unternehmen derselben Organschaft sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Das soll die komplexe interne Buchhaltung großer Konzerne vereinfachen und für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Eine weitere Erleichterung betrifft die Reisebranche: Das BMF verlängerte die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen. Laut Schreiben vom 28. April 2026 gilt die Margenbesteuerung nach Paragraf 25 UStG für diese Anbieter nun bis zum 31. Dezember 2029. Ursprünglich hatte Ende 2026 eine Frist gedroht.
Strenge Regeln für strafbefreiende Selbstanzeigen
Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2025, der in dieser Woche in Fachkreisen bekannt wurde, verschärft die Anforderungen an strafbefreiende Selbstanzeigen. Demnach ist jede monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung als eigenständige Straftat von der Jahreserklärung zu betrachten. Wer straffrei ausgehen will, muss die gesamte betroffene Voranmeldungsperiode vollständig korrigieren.
Steuerschätzung: Trübe Aussichten für den Fiskus
Diese rechtlichen Entwicklungen fallen in eine Zeit sinkender Steuereinnahmen. Bundesfinanzminister Klingbeil präsentierte heute die 170. Steuerschätzung: Die prognostizierten Einnahmen liegen deutlich unter den Erwartungen. Für 2026 werden 998,7 Milliarden Euro erwartet – erstmals unter der Billionengrenze.
Haupttreiber sind der anhaltende Iran-Konflikt und der daraus resultierende Energieschock. Die Wachstumsprognosen haben sich halbiert: Das BIP-Wachstum wird für 2026 auf nur 0,5 Prozent geschätzt, für 2027 auf 0,9 Prozent. Bis 2030 klafft im Vergleich zur Oktober-Schätzung eine Einnahmelücke von rund 87,5 Milliarden Euro. Allein dem Bund fehlen 2027 voraussichtlich 10,1 Milliarden Euro.
Die Einkommensteuer bleibt stabil, doch die Körperschaftsteuer brach im März im Vergleich zum Vorjahr um zwölf Prozent ein. Der Bundeshaushalt 2027 sieht daher Ausgaben von 543,3 Milliarden Euro vor, finanziert durch 110,8 Milliarden Euro neue Schulden.
Digitalisierung als Antwort auf die Krise
Die Verwaltung reagiert mit Modernisierung: Ab dem 1. Januar 2027 wird der digitale Verwaltungsakt (DIVA) für alle ELSTER-Nutzer zum Standard. Steuerbescheide kommen dann nur noch elektronisch. Nordrhein-Westfalen kündigte zudem an, ab 2027 die Beweislast umzukehren: Künftig müssen Behörden begründen, warum bestimmte Dokumente von Unternehmen benötigt werden – nicht umgekehrt.
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Fristen und Schwellenwerte im Blick behalten
Für Steuerzahler stehen wichtige Termine an: Die Abgabefrist für die selbst erstellte Einkommensteuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 2. März 2027 Zeit. Im Juli 2026 startet bundesweit die App „Mein ELSTER+", die Millionen Arbeitnehmern und Rentnern die Abgabe erleichtern soll.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten zudem neue Schwellenwerte für die Einstufung als Großunternehmen. In der Automobilbranche liegt die Grenze künftig bei 14,7 Millionen Euro Umsatz oder 840.000 Euro Gewinn – bisher waren es 14,0 Millionen und 800.000 Euro. Die Anpassung soll die Verwaltung an die aktuelle Wirtschaftsentwicklung angleichen.
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