BFH-Urteil, März

BFH-Urteil März 2026: Zinslose Ratenzahlungen steuerfrei

25.06.2026 - 17:53:21 | boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof kippt die Besteuerung fiktiver Zinserträge bei zinslosen Kaufpreisstundungen im Privatvermögen.

BFH-Urteil: Zinslose Ratenzahlungen nun steuerfrei
BFH-Urteil - Eine Hand hält einen Stift über einem Finanzdokument, symbolisiert die Neubewertung von Kapitaleinkünften bei zinslosen Ratenzahlungen. 25.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt eine langjährige Rechtsprechung auf und bewertet zinslose Ratenzahlungen im Privatvermögen neu. In einem Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24) entschieden die Richter: Bei einer zinslosen Stundung einer Kaufpreisforderung entstehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge gemäß § 20 Einkommensteuergesetz (EStG).

Fiktive Zinserträge nicht mehr steuerpflichtig

Bisher galt: Bei langfristigen, zinslosen Ratenzahlungen musste ein Teil als fiktiver Zinsanteil versteuert werden. Diese Auffassung ist nun Geschichte. Laut der aktuellen Entscheidung führt eine zinslose Ratenzahlung – etwa bei Verkäufen innerhalb der Familie an Kinder – nicht mehr zu Kapitaleinkünften.

Die Richter stellten zudem klar: Eine solche Vereinbarung ist schenkungsteuerlich nicht als freigebige Zuwendung zu werten. Steuerpflichtige müssen bei der Veräußerung von Privatvermögen gegen Ratenzahlung keinen kalkulatorischen Zinsanteil mehr angeben – sofern keine explizite Verzinsung vereinbart wurde.

Abgrenzung zu Versorgungsleistungen bleibt

Die Neuausrichtung betrifft gezielt die Stundung von Kaufpreiszahlungen. Anders sieht es bei der Übertragung von Privatimmobilien gegen wiederkehrende Leistungen aus, etwa Versorgungsleistungen. Experten verweisen hier auf ein BMF-Schreiben vom 11. März 2010 und ein bestätigendes BFH-Urteil vom 29. September 2021 (IX R 11/19).

Demnach ist bei Übertragungen von vermieteten Privatimmobilien nach dem 31. Dezember 2007 kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG mehr möglich. Hier erfolgt weiterhin eine Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil. Der Sonderausgabenabzug bleibt auf Betriebsvermögen und bestimmte GmbH-Anteile beschränkt.

Anzeige

Während der BFH bei Ratenzahlungen für Entlastung sorgt, lauern an anderen Stellen im Depot weiterhin steuerliche Fallstricke, die Ihre Rendite mindern können. Dieser Gratis-Report zeigt Ihnen die wichtigsten Steuerstrategien, um Ihr Portfolio vor automatischen Abzügen und der Vorabpauschale zu schützen. So behalten Anleger mehr von ihrer Rendite – ganz legal und ohne Risiko

Lockerungen bei Konzerndarlehen

Parallel zur Entscheidung im Privatvermögen gibt es Neues im Körperschaftsteuerrecht. Mit Urteil vom 1. April 2026 (I R 11/24) lockerte der BFH das Abzugsverbot bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften. Zinsforderungen werden demnach nicht von den Beschränkungen des § 8b Abs. 3 KStG erfasst – sofern natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.

Auch das Finanzgericht Münster befasste sich Anfang des Jahres mit einem relevanten Thema: der Fremdüblichkeit von unbesicherten Wandeldarlehen bei Start-ups. Im Urteil vom 17. Februar 2026 (13 K 905/24 K) entschieden die Richter: Ein fehlendes Besicherungspaket kann bei solchen Finanzierungsformen durchaus fremdüblich sein. Das ermöglicht die Anwendung der Escape-Klausel im KStG. Unter dem Aktenzeichen I R 4/26 ist bereits ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

Anzeige

Die aktuelle Rechtsprechung bietet viele Chancen zur Steueroptimierung, doch viele Anleger verschenken durch Unkenntnis der geltenden Regeln jedes Jahr bares Geld an den Fiskus. Steuer-Profi Cornelius Tschirdewahn enthüllt in seinem kostenlosen Sonderreport die gefährlichsten Steuerfallen im Depot und wie Sie diese rechtzeitig umgehen. Kostenlosen Report für Anleger jetzt sichern

Grundsteuer: Stärkere Position für Landwirte

In einem weiteren Beschluss vom 20. Januar 2026 (II B 50/25) stärkte der BFH die Position von Landwirten bei der Grundsteuerbewertung. Liegt für eine Bodenrichtwertzone ein spezifischer Agrar-Richtwert vor, muss dieser zwingend herangezogen werden. Ein Steuerabschlag für bauliche Anlagen wie Trafohäuschen auf solchen Flächen ist hingegen nicht vorgesehen – das bestätigte eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Herbst des Vorjahres.

de | wirtschaft | 69625547 |